Forwarded from HAINTZ.media (Markus Haintz)
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Die Anwälte für Aufklärung demonstrieren wieder vor dem Bundesverfassungsgericht, so lange, bis Präsident Harbarth zurücktritt.
Rechtsanwalt Dirk #Sattelmaier, 1. Vorsitzender der #AnwältefürAufklärung, kündigt auf einem #Spaziergang in #Karlsruhe, #KA3101 an, dass die Anwälte für Aufklärung in Kürze erneut vor dem #Bundesverfassungsgericht demonstrieren werden, solange bis Präsident #Harbarth zurücktritt.
Geschnitten und optimiert für Twitter, #RausausderBlase
https://twitter.com/haintz_markus/status/1488533531877941253?s=20&t=v2c8PTi9RFg2QgK8KLJr6w
Rechtsanwalt Dirk #Sattelmaier, 1. Vorsitzender der #AnwältefürAufklärung, kündigt auf einem #Spaziergang in #Karlsruhe, #KA3101 an, dass die Anwälte für Aufklärung in Kürze erneut vor dem #Bundesverfassungsgericht demonstrieren werden, solange bis Präsident #Harbarth zurücktritt.
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Forwarded from Club der klaren Worte
🔥 Unentbehrliche Einblicke in den Deutschen Rechtsstaat! 🔥
➠ https://www.youtube.com/watch?v=guX7RtRWAOw @LangemannTV
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http://www.clubderklarenworte.de #denkeselbst #unabhängig #überparteilich #journalist #langemann #clubderklarenworte.de #UlrichVosgerau #Staatsrecht #DeutscherRechtsstaat #Demokratie #Freiheitsrechte #CoronaKrise #Rechtssystem #Bundesverfassungsgericht…
Forwarded from Friedemann Däblitz
Lesenswerte Pressemitteilung des VG Osnabrück zur Vorlage an das #Bundesverfassungsgericht:
„Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. (…) Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.“
https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-legt-bundesverfassungsgericht-entscheidung-uber-einrichtungs-und-unternehmensbezogene-nachweispflicht-vor-235240.html
Meine Einordnung:
Das VG baut dem BVerfG (und vlt auch sich selbst) eine goldene Brücke. Man kann nun in den Augen der interessierten Öffentlichkeit so tun, als sei man „verarscht“ worden.
Indes: Die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung war immer schon in Frage zu stellen❗️
Die Gerichte schrieben - so auch das Bundesverfassungsgericht - ständig:
„Anhaltspunkte für eine insoweit unzureichende Aufgabenerfüllung [des RKI, Anm. des Verfassers], die Anlass für eine Begrenzung des Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers sein könnten, seien schon angesichts des dynamischen Pandemieverlaufs mit dem Auftreten mehrerer Virusvarianten nicht ersichtlich.“
Dabei war mit der Fachaufsicht des Bundesgesundheitsministers über das RKI die Missbrauchsgefahr bereits im Gesetz angelegt.
Hierzu schrieb ich in meinem Diskussionspapier „Lehren aus der Pandemie“ am 30. März 2024:
„§ 2 des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes definiert das Robert Koch Institut als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Die Zuordnung zum Geschäftsbereich des Gesundheitsministeriums bringt die Befugnis des Ministers mit sich, das Verwaltungshandeln der beaufsichtigten Behörde zu lenken. Er ist es, der das „zweckmäßige Verwaltungshandeln“ bestimmen darf. Worauf sich die Zweckmäßigkeit zu beziehen hat, ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Behörde.
Im Falle des RKI sind dies epidemiologische Untersuchungen einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information – auch – der Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 4 BGA-NachfG).
Die Zweckmäßigen epidemiologischen Untersuchungen, die zweckmäßige Erkennung und die zweckmäßige Bewertung von Risiken, darf also (wenn er will) der Gesundheitsminister im Wege der Fachaufsicht (z.B. durch Weisungen) bestimmen. So ergibt sich das aus dem Gesetz.
Das Problem dabei: Das kann der Bundesminister doch gar nicht einschätzen. Gerade hieraus ergibt sich die Daseinsberechtigung des Instituts. Untersuchungen und Risikobewertung – das sind Aufgaben, die unvoreingenommen und redlich um Wissenschaftlichkeit bemüht ausgeübt werden müssen. Die Zuordnung des RKI zum Gesundheitsminister mit seinen Einflussmöglichkeiten steht dem entgegen.
Dies ist ein gesetzlicher Konstruktionsfehler, der auch von kritischen Stimmen aus dem „Wissenschaftsbetrieb“ so benannt wird.
Im diesem Konstruktionsfehler ist die Missbrauchsgefahr bereits angelegt.“ (🔗️️-> zum Diskussionspapier)
Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass das Pandemie-Narrativ zerstört werden muss. (X🔗) @RA_Friede
„Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. (…) Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.“
https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-legt-bundesverfassungsgericht-entscheidung-uber-einrichtungs-und-unternehmensbezogene-nachweispflicht-vor-235240.html
Meine Einordnung:
Das VG baut dem BVerfG (und vlt auch sich selbst) eine goldene Brücke. Man kann nun in den Augen der interessierten Öffentlichkeit so tun, als sei man „verarscht“ worden.
Indes: Die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung war immer schon in Frage zu stellen❗️
Die Gerichte schrieben - so auch das Bundesverfassungsgericht - ständig:
„Anhaltspunkte für eine insoweit unzureichende Aufgabenerfüllung [des RKI, Anm. des Verfassers], die Anlass für eine Begrenzung des Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers sein könnten, seien schon angesichts des dynamischen Pandemieverlaufs mit dem Auftreten mehrerer Virusvarianten nicht ersichtlich.“
Dabei war mit der Fachaufsicht des Bundesgesundheitsministers über das RKI die Missbrauchsgefahr bereits im Gesetz angelegt.
Hierzu schrieb ich in meinem Diskussionspapier „Lehren aus der Pandemie“ am 30. März 2024:
„§ 2 des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes definiert das Robert Koch Institut als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Die Zuordnung zum Geschäftsbereich des Gesundheitsministeriums bringt die Befugnis des Ministers mit sich, das Verwaltungshandeln der beaufsichtigten Behörde zu lenken. Er ist es, der das „zweckmäßige Verwaltungshandeln“ bestimmen darf. Worauf sich die Zweckmäßigkeit zu beziehen hat, ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Behörde.
Im Falle des RKI sind dies epidemiologische Untersuchungen einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information – auch – der Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 4 BGA-NachfG).
Die Zweckmäßigen epidemiologischen Untersuchungen, die zweckmäßige Erkennung und die zweckmäßige Bewertung von Risiken, darf also (wenn er will) der Gesundheitsminister im Wege der Fachaufsicht (z.B. durch Weisungen) bestimmen. So ergibt sich das aus dem Gesetz.
Das Problem dabei: Das kann der Bundesminister doch gar nicht einschätzen. Gerade hieraus ergibt sich die Daseinsberechtigung des Instituts. Untersuchungen und Risikobewertung – das sind Aufgaben, die unvoreingenommen und redlich um Wissenschaftlichkeit bemüht ausgeübt werden müssen. Die Zuordnung des RKI zum Gesundheitsminister mit seinen Einflussmöglichkeiten steht dem entgegen.
Dies ist ein gesetzlicher Konstruktionsfehler, der auch von kritischen Stimmen aus dem „Wissenschaftsbetrieb“ so benannt wird.
Im diesem Konstruktionsfehler ist die Missbrauchsgefahr bereits angelegt.“ (🔗️️-> zum Diskussionspapier)
Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass das Pandemie-Narrativ zerstört werden muss. (X🔗) @RA_Friede
Telegram
Friedemann Däblitz
Ganz Deutschland wartet auf die entschwärzten #RKI-Protokolle.
Damit das Thema solange nicht in Vergessenheit gerät, habe ich ein Diskussionspapier erstellt:
„Vier Lehren aus der „Pandemie“, für die es keine „Entschwärzung“ der #RKIFiles braucht“.
Damit…
Damit das Thema solange nicht in Vergessenheit gerät, habe ich ein Diskussionspapier erstellt:
„Vier Lehren aus der „Pandemie“, für die es keine „Entschwärzung“ der #RKIFiles braucht“.
Damit…
Forwarded from Friedemann Däblitz
BGH hält Verurteilung des Richters am Amtsgericht Weimar #Dettmar wegen „#Rechtsbeugung“
„[Diese] Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen.“
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024222.html?nn=10690868
Jetzt bleibt auch in jenem Fall nur noch das #Bundesverfassungsgericht. (X🔗) @RA_Friede
„[Diese] Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen.“
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024222.html?nn=10690868
Jetzt bleibt auch in jenem Fall nur noch das #Bundesverfassungsgericht. (X🔗) @RA_Friede