Forwarded from Friedemann Däblitz
Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (1/2 -> 2) (X🔗)
Die Frage nach der #Strafbarkeit der Beteiligten an den staatlichen Coronamaßnahmen wegen #Verbrechen gegen die #Menschlichkeit zu stellen erscheint zunächst sehr ungewöhnlich. Denn nicht die übliche Frage nach der Strafbarkeit wegen Verletzung eines Gesetzes wird aufgeworfen, sondern umgekehrt wegen des Erlasses eines solchen (bzw. einer Verordnung) oder der Umsetzung der darin getroffenen Regelungen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann theoretisch sogar legislatives Unrecht strafrechtlich relevant sein, welches von den nationalen Gerichten geprüft und für verfassungskonform befunden wurde. Dies scheint insbesondere mit Blick auf die missliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „zu Corona“ eine beachtliche Überlegung.
In Deutschland kann man sich grundsätzlich sowohl gem. § 7 VStGB nach nationalem Recht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig machen, als auch nach internationalem Recht gem. Art. 7 IStGH-Statut (Römisches Statut).
aa) Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 7 VStGB)
Eine Strafbarkeit nach nationalem Recht wegen Erlasses, dem Vollzug oder der Duldung der Coronaverordnungen scheitert m.E. jedoch bereits am Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.
Denn die Coronamaßnahmen in Deutschland wurden nach den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen bereits für verfassungskonform erklärt. Eine strafrechtliche Ahndung verfassungskonformer Maßnahmen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist deshalb hierzulande nicht denkbar.
bb) Strafbarkeit nach internationalem Recht (Art. 7 IStGH)
Anders könnte die Bewertung aber nach dem Straftatbestand des Art. 7 IStGH ausfallen. Denn der Internationale Strafgerichtshof ist an den Grundsatz der „Einheit der deutschen Rechtsordnung“ naturgemäß nicht gebunden.
Das Vorliegen von #VerbrechengegendieMenschlichkeit würde insofern zunächst den Nachweis einer sog. „Gesamttat“ bedingen. Also den Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung.
Taugliches sog. „Tatobjekt“ wäre eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, und die auf Grund dieser Unterscheidungsmerkmale „angegriffen“ werden (Zivilbevölkerung).
Als unterscheidbare Gruppe kommen m.E. die „Ungeimpften“ (bzw. „nicht vollständig Geimpften“ nach jeweils geltender Definition) in Betracht. Selbst Maßnahmen, denen unterschiedslos Geimpfte und Ungeimpfte unterworfen wurden, könnten m.E. als „Angriff“ gegen „Ungeimpfte“ zu werten sein, wenn sich herausstellt, dass diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bloß darauf abzielten, die Bevölkerung durch negative „Anreize“ zur Impfung zu bringen.
Die #RKIFiles und #RKILeaks belegen jedenfalls, dass die Coronamaßnahmen keine fachliche, sondern eine politische Grundlage hatten. Sie wurden m.E. willkürlich flächendeckend über einen langen Zeitraum verordnet und könnten insofern als „Angriff“ auf eine Zivilbevölkerung gesehen werden.
Ein „Angriff“ kann dabei jede Misshandlung der Zivilbevölkerung sein. Auch die massive oder systematische Ausübung von Druck auf eine Bevölkerung, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, kann einen solchen Angriff konstituieren (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 23)
Dieser Angriff müsste „ausgedehnt“ oder „systematisch“ sein, was bei den flächendeckenden Coronamaßnahmen über einen langen Zeitraum m.E. beides der Fall ist.
Zusätzlich zu dieser „Gesamttat“ müsste der jeweils Tatverdächtige allerdings noch eine der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut benannten Einzeltaten verwirklicht haben.
Täter eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit können dabei alle Personen sein, die in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik des Staates oder der Organisation handeln. (MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 42)
Erfasst sind also nicht nur Politiker. Auch andere Protagonisten könnten sich wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit strafbar gemacht haben. @RA_Friede
Die Frage nach der #Strafbarkeit der Beteiligten an den staatlichen Coronamaßnahmen wegen #Verbrechen gegen die #Menschlichkeit zu stellen erscheint zunächst sehr ungewöhnlich. Denn nicht die übliche Frage nach der Strafbarkeit wegen Verletzung eines Gesetzes wird aufgeworfen, sondern umgekehrt wegen des Erlasses eines solchen (bzw. einer Verordnung) oder der Umsetzung der darin getroffenen Regelungen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann theoretisch sogar legislatives Unrecht strafrechtlich relevant sein, welches von den nationalen Gerichten geprüft und für verfassungskonform befunden wurde. Dies scheint insbesondere mit Blick auf die missliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „zu Corona“ eine beachtliche Überlegung.
In Deutschland kann man sich grundsätzlich sowohl gem. § 7 VStGB nach nationalem Recht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig machen, als auch nach internationalem Recht gem. Art. 7 IStGH-Statut (Römisches Statut).
aa) Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 7 VStGB)
Eine Strafbarkeit nach nationalem Recht wegen Erlasses, dem Vollzug oder der Duldung der Coronaverordnungen scheitert m.E. jedoch bereits am Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.
Denn die Coronamaßnahmen in Deutschland wurden nach den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen bereits für verfassungskonform erklärt. Eine strafrechtliche Ahndung verfassungskonformer Maßnahmen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist deshalb hierzulande nicht denkbar.
bb) Strafbarkeit nach internationalem Recht (Art. 7 IStGH)
Anders könnte die Bewertung aber nach dem Straftatbestand des Art. 7 IStGH ausfallen. Denn der Internationale Strafgerichtshof ist an den Grundsatz der „Einheit der deutschen Rechtsordnung“ naturgemäß nicht gebunden.
Das Vorliegen von #VerbrechengegendieMenschlichkeit würde insofern zunächst den Nachweis einer sog. „Gesamttat“ bedingen. Also den Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung.
Taugliches sog. „Tatobjekt“ wäre eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, und die auf Grund dieser Unterscheidungsmerkmale „angegriffen“ werden (Zivilbevölkerung).
Als unterscheidbare Gruppe kommen m.E. die „Ungeimpften“ (bzw. „nicht vollständig Geimpften“ nach jeweils geltender Definition) in Betracht. Selbst Maßnahmen, denen unterschiedslos Geimpfte und Ungeimpfte unterworfen wurden, könnten m.E. als „Angriff“ gegen „Ungeimpfte“ zu werten sein, wenn sich herausstellt, dass diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bloß darauf abzielten, die Bevölkerung durch negative „Anreize“ zur Impfung zu bringen.
Die #RKIFiles und #RKILeaks belegen jedenfalls, dass die Coronamaßnahmen keine fachliche, sondern eine politische Grundlage hatten. Sie wurden m.E. willkürlich flächendeckend über einen langen Zeitraum verordnet und könnten insofern als „Angriff“ auf eine Zivilbevölkerung gesehen werden.
Ein „Angriff“ kann dabei jede Misshandlung der Zivilbevölkerung sein. Auch die massive oder systematische Ausübung von Druck auf eine Bevölkerung, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, kann einen solchen Angriff konstituieren (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 23)
Dieser Angriff müsste „ausgedehnt“ oder „systematisch“ sein, was bei den flächendeckenden Coronamaßnahmen über einen langen Zeitraum m.E. beides der Fall ist.
Zusätzlich zu dieser „Gesamttat“ müsste der jeweils Tatverdächtige allerdings noch eine der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut benannten Einzeltaten verwirklicht haben.
Täter eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit können dabei alle Personen sein, die in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik des Staates oder der Organisation handeln. (MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 42)
Erfasst sind also nicht nur Politiker. Auch andere Protagonisten könnten sich wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit strafbar gemacht haben. @RA_Friede
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Friedemann Däblitz
Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (2/2 -> 1) (X🔗)
Als zusätzlich erforderliche „Einzeltat“ iSv Art. 7 IStGH- Statut in Betracht zu ziehen ist m.E. hier die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe aus politischen Gründen im Zusammenhang…
Als zusätzlich erforderliche „Einzeltat“ iSv Art. 7 IStGH- Statut in Betracht zu ziehen ist m.E. hier die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe aus politischen Gründen im Zusammenhang…
Forwarded from Friedemann Däblitz
Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (2/2 -> 1) (X🔗)
Als zusätzlich erforderliche „Einzeltat“ iSv Art. 7 IStGH- Statut in Betracht zu ziehen ist m.E. hier die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe aus politischen Gründen im Zusammenhang mit einer der anderen in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen (Art. 7 Abs. 1 h).
Die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe läge in einem völkerrechtswidrigen vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft.
Dies kann etwa bei Entziehung oder wesentlicher Einschränkung grundlegender Menschenrechte angenommen werden (z.B. Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - das Recht eines Jeden auf Freiheit und Sicherheit der Person). (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 109)
Eine Verfolgung der „Ungeimpften“ könnte hier m.E. im Ausschluss von der Teilnahme am sozialen Leben zu erblicken sein.
Nach Römischem Statut konstituiert die vorsätzliche politische Verfolgung im Rahmen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung für sich genommen jedoch noch kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Hinzukommen müsste eine weitere in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannte Handlung, wie etwa Folter, Freiheitsentzug oder andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art.
Erforderlich ist jeweils eine besondere Schwere.
Nimmt man das erforderliche Gewicht an, könnten diese Einzeltaten ggf. mittäterschaftlich (zB in der Ministerpräsidentenkonferenz) verwirklicht worden sein.
Ich lege mich hier nicht fest. In Betracht zu ziehen ist dies meines Erachtens allerdings schon.
Denn Folter kann beispielsweise (schon) durch das Verursachen großer seelischer Schmerzen oder Leiden verwirklicht werden. (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 75) Große seelische Schmerzen oder Leiden gab es m.E. durch die Maßnahmen - beispielsweise durch die Isolation - durchaus.
Eine Freiheitsentziehung kann auch schon bei einem längeren Hausarrest erfüllt sein. (Vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 104) Einen solchen könnte man in tagelanger Quarantänepflicht erblicken.
Andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art können dann gegeben sein, wenn die geistige Gesundheit von Menschen durch schwere seelische Schädigungen beeinträchtigt wird. Dies muss nicht irreversibel sein. (Vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 101, 102)
Ob für die Zurechnung von Todesfällen als „vorsätzliche Tötung“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 a IStGH-Statut hingegen die (unbekannte, gering angenommene aber durch die Maßnahmen und ggf. auch Impfungen beeinflusste) Erhöhung der statistischen Wahrscheinlichkeit genügen kann, wage ich zu bezweifeln.
Sowohl die Gesamttat eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung als auch das Verwirklichen der erforderlichen Einzeltaten in Kenntnis dieses Angriffs durch bestimmte verantwortliche und mitwirkende Personen könnte m.E. aber durchaus anzunehmen sein.
Die Bejahung einer Strafbarkeit bedürfte indes einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Untersuchung. Die Unschuldsvermutung gilt auch nach Art. 66 IStGH-Statut bis zum Schuldnachweis in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof.
Praktisch relevant dürften die hiesigen Überlegungen ohnehin auf absehbare Zeit nicht werden. Nach Art. 29 IStGH-Statut verjähren Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedoch nicht. @RA_Friede
Als zusätzlich erforderliche „Einzeltat“ iSv Art. 7 IStGH- Statut in Betracht zu ziehen ist m.E. hier die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe aus politischen Gründen im Zusammenhang mit einer der anderen in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen (Art. 7 Abs. 1 h).
Die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe läge in einem völkerrechtswidrigen vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft.
Dies kann etwa bei Entziehung oder wesentlicher Einschränkung grundlegender Menschenrechte angenommen werden (z.B. Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - das Recht eines Jeden auf Freiheit und Sicherheit der Person). (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 109)
Eine Verfolgung der „Ungeimpften“ könnte hier m.E. im Ausschluss von der Teilnahme am sozialen Leben zu erblicken sein.
Nach Römischem Statut konstituiert die vorsätzliche politische Verfolgung im Rahmen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung für sich genommen jedoch noch kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Hinzukommen müsste eine weitere in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannte Handlung, wie etwa Folter, Freiheitsentzug oder andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art.
Erforderlich ist jeweils eine besondere Schwere.
Nimmt man das erforderliche Gewicht an, könnten diese Einzeltaten ggf. mittäterschaftlich (zB in der Ministerpräsidentenkonferenz) verwirklicht worden sein.
Ich lege mich hier nicht fest. In Betracht zu ziehen ist dies meines Erachtens allerdings schon.
Denn Folter kann beispielsweise (schon) durch das Verursachen großer seelischer Schmerzen oder Leiden verwirklicht werden. (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 75) Große seelische Schmerzen oder Leiden gab es m.E. durch die Maßnahmen - beispielsweise durch die Isolation - durchaus.
Eine Freiheitsentziehung kann auch schon bei einem längeren Hausarrest erfüllt sein. (Vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 104) Einen solchen könnte man in tagelanger Quarantänepflicht erblicken.
Andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art können dann gegeben sein, wenn die geistige Gesundheit von Menschen durch schwere seelische Schädigungen beeinträchtigt wird. Dies muss nicht irreversibel sein. (Vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl. 2022, VStGB § 7 Rn. 101, 102)
Ob für die Zurechnung von Todesfällen als „vorsätzliche Tötung“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 a IStGH-Statut hingegen die (unbekannte, gering angenommene aber durch die Maßnahmen und ggf. auch Impfungen beeinflusste) Erhöhung der statistischen Wahrscheinlichkeit genügen kann, wage ich zu bezweifeln.
Sowohl die Gesamttat eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung als auch das Verwirklichen der erforderlichen Einzeltaten in Kenntnis dieses Angriffs durch bestimmte verantwortliche und mitwirkende Personen könnte m.E. aber durchaus anzunehmen sein.
Die Bejahung einer Strafbarkeit bedürfte indes einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Untersuchung. Die Unschuldsvermutung gilt auch nach Art. 66 IStGH-Statut bis zum Schuldnachweis in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof.
Praktisch relevant dürften die hiesigen Überlegungen ohnehin auf absehbare Zeit nicht werden. Nach Art. 29 IStGH-Statut verjähren Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedoch nicht. @RA_Friede
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Friedemann Däblitz
Waren die Coronamaßnahmen #VerbrechengegendieMenschlichkeit? (1/2 -> 2) (X🔗)
Die Frage nach der #Strafbarkeit der Beteiligten an den staatlichen Coronamaßnahmen wegen #Verbrechen gegen die #Menschlichkeit zu stellen erscheint zunächst sehr ungewöhnlich.…
Die Frage nach der #Strafbarkeit der Beteiligten an den staatlichen Coronamaßnahmen wegen #Verbrechen gegen die #Menschlichkeit zu stellen erscheint zunächst sehr ungewöhnlich.…
Forwarded from Friedemann Däblitz
Überwiegend neutral berichtet hier die LTO über die gestrige Schuldigsprechung meines Mandanten CJ Hopkins.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kammergericht-2ors1424-strafbar-hakenkreuz-corona-maske
Allerdings schreibt Max Kolter: „Däblitz argumentierte in seinem Plädoyer, dass jedenfalls diese Ausnahmen greifen müssten. Hopkins' Posts dienten der Aufklärung vor den Gefahren neuer Formen des Totalitarismus und seien zudem von der Kunstfreiheit gedeckt. Dem folgten abenteuerliche Ausführungen dazu, dass die Bundesregierung durch die Corona-Maßnahmen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Auch Hopkins selbst geriet in seinem Schlussstatement kräftig ins Schwurbeln und vertiefte die Vergleiche der Corona-Verordnungen mit der NS-Notverordnung.“
Sachlich wäre gewesen, herauszustellen, dass ich allgemeinkundige Anhaltspunkte für #Verbrechengegendiemenschlichkeit durch die Coronamaßnahmen benannt habe. Mein Plädoyer-Skript lässt sich hier nachlesen: https://x.com/dablitz_f/status/1840778595775418704
Meine Überlegungen zu “Verbrechen gegen die Menschlichkeit” während der “Pandemie” habe ich hier bereits etwas ausführlicher dargetan:
https://x.com/dablitz_f/status/1818379111032561898
Ob sich hiernach Akteure wirklich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar gemacht haben, lasse ich offen. Indes halte ich eine ernsthafte Diskussion über diese Frage nicht nur für legitim sondern auch für geboten. Die Antwort auf diese Frage wird jedoch nicht am Anfang, sondern erst am Ende einer tiefgreifenden #Aufarbeitung stehen können. (X🔗) @RA_Friede
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kammergericht-2ors1424-strafbar-hakenkreuz-corona-maske
Allerdings schreibt Max Kolter: „Däblitz argumentierte in seinem Plädoyer, dass jedenfalls diese Ausnahmen greifen müssten. Hopkins' Posts dienten der Aufklärung vor den Gefahren neuer Formen des Totalitarismus und seien zudem von der Kunstfreiheit gedeckt. Dem folgten abenteuerliche Ausführungen dazu, dass die Bundesregierung durch die Corona-Maßnahmen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Auch Hopkins selbst geriet in seinem Schlussstatement kräftig ins Schwurbeln und vertiefte die Vergleiche der Corona-Verordnungen mit der NS-Notverordnung.“
Sachlich wäre gewesen, herauszustellen, dass ich allgemeinkundige Anhaltspunkte für #Verbrechengegendiemenschlichkeit durch die Coronamaßnahmen benannt habe. Mein Plädoyer-Skript lässt sich hier nachlesen: https://x.com/dablitz_f/status/1840778595775418704
Meine Überlegungen zu “Verbrechen gegen die Menschlichkeit” während der “Pandemie” habe ich hier bereits etwas ausführlicher dargetan:
https://x.com/dablitz_f/status/1818379111032561898
Ob sich hiernach Akteure wirklich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar gemacht haben, lasse ich offen. Indes halte ich eine ernsthafte Diskussion über diese Frage nicht nur für legitim sondern auch für geboten. Die Antwort auf diese Frage wird jedoch nicht am Anfang, sondern erst am Ende einer tiefgreifenden #Aufarbeitung stehen können. (X🔗) @RA_Friede
Legal Tribune Online
Das Hakenkreuz soll nicht wieder gebräuchlich werden
Das Posten eines Hakenkreuzes auf einer Corona-Maske ist strafbare NS-Relativierung, so das Kammergericht. Das Amtsgericht hatte darin legitime Kritik gesehen.