AlterStinksack - Wegen Maskenattesten: Berufsverbot und Freiheitsstrafe für Mut-Ärztin | NightTalk-Berlin
Deutschland Kurier
03.05.2023 #Masken #Corona #Atteste
Der AfD-Bundestagsabgeordnete Petr Bystron im Gespräch mit Dr. med. Monika Jiang,
die während des Corona-Terrors der Bundesregierung tausende Maskenatteste ausstellte und nun dafür hart verurteilt wurde.
https://www.bitchute.com/video/KAv9MgWCwMVa/ 43:59
Neue Fälle @Prozessbeobachter - Diskussion @Gerichtsbarkeit
Termin mitteilen
@Terminverteiler_Bot
Deutschland Kurier
03.05.2023 #Masken #Corona #Atteste
Der AfD-Bundestagsabgeordnete Petr Bystron im Gespräch mit Dr. med. Monika Jiang,
die während des Corona-Terrors der Bundesregierung tausende Maskenatteste ausstellte und nun dafür hart verurteilt wurde.
https://www.bitchute.com/video/KAv9MgWCwMVa/ 43:59
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Jens Spahn erhöhte den Preis zur Beschaffung der #Masken entgegen dem Rat seines zuständigen Abteilungsleiters von einem Tag auf den anderen um 50 Prozent (FAZ heute, S. 1)
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 266 #Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
@GStABerlin bitte Ermittlungen aufnehmen. (X🔗) @RA_Friede
@Prozessbeobachter
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 266 #Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
@GStABerlin bitte Ermittlungen aufnehmen. (X🔗) @RA_Friede
@Prozessbeobachter