Markus Haintz auf X:
Unser Gastbeitrag in der @fuldaerzeitung zum „Vollidiot“-Urteil des AG Passau in Sachen Habeck:
Ein Sieg für die Meinungsfreiheit
Viktoria Dannenmaier und Markus Haintz zu einem Urteil des Amtsgerichts Passau, das einen Mann freigesprochen hat, der den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck als „Vollidiot“ bezeichnet hatte.
Das Amtsgericht Passau hat gezeigt, dass die Meinungsfreiheit in Deutschland doch noch einen hohen Stellenwert hat. Es sprach im März 2025 unseren Mandanten von dem Vorwurf der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB frei. Ihm wurde vorgeworfen, er hätte Herrn Dr. Habeck mit den folgenden Worten auf X beleidigt: „Vollidiot, der Vaterlandsliebe stets zum Kotzen fand, und unser Land zugrunderichtet!“
Das Gericht sah in der Bezeichnung als „Vollidiot" im konkreten Kontext keine Beleidigung, sondern eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sei.
Außerdem würde § 188 StGB, die sogenannte „Majestätsbeleidigung", nicht vorliegen, da die Äußerung, aufgrund mangelnder Reichweite des Postings, nicht geeignet sei, das politische Wirken von Herrn Dr. Habeck erheblich zu erschweren.
Vor allem nach der unverhältnismäßigen Hausdurchsuchung bei einem Rentner wegen der Bezeichnung von Herrn Dr. Habeck als „Schwachkopf“ und den unzähligen Strafanzeigen, die Politiker mittlerweile wegen (häufig) vermeintlicher Beleidigungen erstatten, ist dieses Urteil ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung. Das Gericht hätte zwar auch von vornherein den Erlass des Strafbefehls ablehnen können, sodass es gar nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen wäre, aber letztlich ließ es sich von unseren Argumenten überzeugen.
Bei den meisten angeblichen Beleidigungen handelt es sich um reine Machtkritik, wie auch in diesem Fall. Politiker müssen mehr aushalten als Normalbürger, da sie sich bewusst in die Öffentlichkeit begeben. Das hat mehrfach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und auch das Bundesverfassungsgericht betont. Viele unserer Politiker sind, was Kritik angeht, sehr empfindlich. Sie verkennen jedoch, dass Machtkritik ein wichtiger Teil einer Demokratie ist. Bürger müssen Kritik an der Art und Weise der Machtausübung üben dürfen, ohne dass sie befürchten müssen, dafür strafrechtlich verfolgt zu werden.
Dieser Fall zeigt auch, dass § 188 StGB, der 2021 um die Beleidigung ergänzt wurde, auf Beleidigungen gar nicht anwendbar sein kann. Es sind keine Beleidigungen denkbar, die geeignet sind, das politische Wirken erheblich zu erschweren. Dies ist nur in Fällen der üblen Nachrede oder Verleumdung möglich, also bei falschen Tatsachenbehauptungen, die § 188 StGB bis zur Änderung im April 2021 erfasst hat.
Die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt mittlerweile immerhin, dass bei der Auslegung von § 188 StGB bezüglich des erheblichen Erschwerens des öffentlichen Wirkens eines Politikers sämtliche Begleitumstände der Äußerung, wie z. B. die Verbreitungsform, die Größe des Adressatenkreises und die Reichweite der Äußerung, miteinbezogen werden müssen. Dies wird aber vielfach von den Staatsanwaltschaften ignoriert. Sie sind offenbar der Auffassung, dass § 188 StGB einschlägig ist, sobald es sich bei dem angeblich Beleidigten um einen Politiker handelt.
Damit werden aber Politiker gegenüber Normalbürgern in unserem Rechtssystem bessergestellt. Diese Besserstellung führt zu einer Ungleichbehandlung, die in einem Rechtsstaat aber keine Legitimation hat. Aufgrund dessen muss § 188 StGB komplett aufgehoben oder zumindest die Beleidigung wieder gestrichen werden.
Quelle: Fuldaer Zeitung, 30. Mai 2025
Die Autoren sind Rechtsanwälte der Kanzlei Haintz legal in Köln.
Unser Gastbeitrag in der @fuldaerzeitung zum „Vollidiot“-Urteil des AG Passau in Sachen Habeck:
Ein Sieg für die Meinungsfreiheit
Viktoria Dannenmaier und Markus Haintz zu einem Urteil des Amtsgerichts Passau, das einen Mann freigesprochen hat, der den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck als „Vollidiot“ bezeichnet hatte.
Das Amtsgericht Passau hat gezeigt, dass die Meinungsfreiheit in Deutschland doch noch einen hohen Stellenwert hat. Es sprach im März 2025 unseren Mandanten von dem Vorwurf der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB frei. Ihm wurde vorgeworfen, er hätte Herrn Dr. Habeck mit den folgenden Worten auf X beleidigt: „Vollidiot, der Vaterlandsliebe stets zum Kotzen fand, und unser Land zugrunderichtet!“
Das Gericht sah in der Bezeichnung als „Vollidiot" im konkreten Kontext keine Beleidigung, sondern eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sei.
Außerdem würde § 188 StGB, die sogenannte „Majestätsbeleidigung", nicht vorliegen, da die Äußerung, aufgrund mangelnder Reichweite des Postings, nicht geeignet sei, das politische Wirken von Herrn Dr. Habeck erheblich zu erschweren.
Vor allem nach der unverhältnismäßigen Hausdurchsuchung bei einem Rentner wegen der Bezeichnung von Herrn Dr. Habeck als „Schwachkopf“ und den unzähligen Strafanzeigen, die Politiker mittlerweile wegen (häufig) vermeintlicher Beleidigungen erstatten, ist dieses Urteil ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung. Das Gericht hätte zwar auch von vornherein den Erlass des Strafbefehls ablehnen können, sodass es gar nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen wäre, aber letztlich ließ es sich von unseren Argumenten überzeugen.
Bei den meisten angeblichen Beleidigungen handelt es sich um reine Machtkritik, wie auch in diesem Fall. Politiker müssen mehr aushalten als Normalbürger, da sie sich bewusst in die Öffentlichkeit begeben. Das hat mehrfach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und auch das Bundesverfassungsgericht betont. Viele unserer Politiker sind, was Kritik angeht, sehr empfindlich. Sie verkennen jedoch, dass Machtkritik ein wichtiger Teil einer Demokratie ist. Bürger müssen Kritik an der Art und Weise der Machtausübung üben dürfen, ohne dass sie befürchten müssen, dafür strafrechtlich verfolgt zu werden.
Dieser Fall zeigt auch, dass § 188 StGB, der 2021 um die Beleidigung ergänzt wurde, auf Beleidigungen gar nicht anwendbar sein kann. Es sind keine Beleidigungen denkbar, die geeignet sind, das politische Wirken erheblich zu erschweren. Dies ist nur in Fällen der üblen Nachrede oder Verleumdung möglich, also bei falschen Tatsachenbehauptungen, die § 188 StGB bis zur Änderung im April 2021 erfasst hat.
Die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt mittlerweile immerhin, dass bei der Auslegung von § 188 StGB bezüglich des erheblichen Erschwerens des öffentlichen Wirkens eines Politikers sämtliche Begleitumstände der Äußerung, wie z. B. die Verbreitungsform, die Größe des Adressatenkreises und die Reichweite der Äußerung, miteinbezogen werden müssen. Dies wird aber vielfach von den Staatsanwaltschaften ignoriert. Sie sind offenbar der Auffassung, dass § 188 StGB einschlägig ist, sobald es sich bei dem angeblich Beleidigten um einen Politiker handelt.
Damit werden aber Politiker gegenüber Normalbürgern in unserem Rechtssystem bessergestellt. Diese Besserstellung führt zu einer Ungleichbehandlung, die in einem Rechtsstaat aber keine Legitimation hat. Aufgrund dessen muss § 188 StGB komplett aufgehoben oder zumindest die Beleidigung wieder gestrichen werden.
Quelle: Fuldaer Zeitung, 30. Mai 2025
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MONOLOG — O815
https://youtu.be/W8VdJkWkCts 24:44
Eine ungerechte Justiz fürchtet nichts mehr als Zeugen.
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In Artikel 56 heißt es:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
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4. Juni 2025 - Regierungspressekonferenz | BPK — Jung & Naiv
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Dresden - Unter Federführung des Hauptzollamtes Dresden und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckten rund 300 Einsatzkräfte mehrerer Hauptzollämter in den frühen Morgenstunden des 03.Juni 2025 mehr als vierzig Durchsuchungsbeschlüsse.
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Dresden - Unter Federführung des Hauptzollamtes Dresden und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckten rund 300 Einsatzkräfte…
HZA-DD: Gemeinsame Pressemitteilung des Hauptzollamtes Dresden und der Staatsanwaltschaft Berlin/ Fi
Urlaubsverfall ankündigen – So sollte das Schreiben an den Mitarbeiter aussehen! — Fernsehanwalt I Arbeitgeber Coaching
https://youtu.be/PbsQQuzJ_cU 9:41
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📑👀 Punkte in Flensburg - Tilgung und Löschung: das gilt! War dir das klar? 💬 #punkteinflensburg — Mingers. Rechtsanwälte
https://youtu.be/DurDidbTzGE 0:27
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Bargeldverbot in Gastronomie geplant — MMnewsTV
https://youtu.be/iLT_9aABPws 10:23
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🤖 Digitalisierung? Ja. Aber mit Maß, Menschlichkeit und Verstand. 🧠 | dieBasis 2025 — dieBasis Landesverband NRW
https://youtu.be/AjnxsTOVbQI 9:11
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Schweizer Stimme der Aufklärung - Austausch mit Marco Caimi - 4.6.2025 — BITTEL TV
https://youtu.be/D69FxzX2sf8 1:07:49
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Hat die Ukraine betreffend den entführten Kindern gelogen? — BITTEL TV
https://youtu.be/rnfnfSteqrs 3:17
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Polen's neuer Präsident im Vergleich zum neuen Präsident aus Rumänien — BITTEL TV
https://youtu.be/roTKu-KWdG0 1:11
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Öffentliche Hauptverhandlung | Rechtsanwalt Odebralski — Rechtsanwalt Nikolai Odebralski
https://youtu.be/zL5GXA2HcEs 0:51
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Urteile der Corona-Strafverfahren auf "covid-justiz.de" veröffentlichen — Ruth's Tagesklinik
https://youtu.be/L2N7L-LSZSI 4:15
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Tobias Ulbrich auf X:
„Hinreichende Erfolgsaussichten von Impfschadensklagen gerichtlich bestätigt
Diese Gerichte sehen hinreichende Erfolgsaussichten für Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen den Hersteller.
Landgericht Augsburg, Az.: 091 O 1018/24
Landgericht Wiesbaden, Az.: 5 O 110/24
Landgericht Itzehoe, Az.: 3 O 191/24
Landgericht Düsseldorf, Az.: 9 O 23/24
Landgericht München II, Az.: 1 O 1806/24 Ver
Landgericht Ravensburg, Az.: 6 O 127/24
Landgericht Düsseldorf, Az.: 9 O 44/24
Landgericht Marburg, Az.: 1 O 40/24
Landgericht Siegen, Az.: 1 O 49/24
Landgericht Mosbach, Az.: 1 O 39/24
Landgericht Köln, Az.: 20 O 33/24
Landgericht Meiningen, Az.: 3 O 277/24
Landgericht Mönchengladbach, Az.: 1 O 65/24
Landgericht Köln, Az.: 24 O 77/23
Landgericht Baden-Baden, Az.: 1 O 82/24
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 141/24
Diese Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten ist von maßgeblicher Bedeutung, ob Rechtschutz-versicherungen diese Verfahren decken müssen. Unter den Rechtschutzversicherern gibt es besonders schwarze Schafe, die wir gerne namentlich benennen wollen. Das sind:
ARAG
DEVK
LVM
Zurich
Allianz
Da es hier um eine systematische Ablehnung geht, muss von einer Vorstandsweisungen aus pekuniären Gründen nicht zu decken ausgegangen werden, da das Ergebnis die oben stehenden rechtlichen Prüfungen der Gerichte nicht hergibt. Auch die Einflussnahme der Politik (Vertriebspartner der Impfhersteller) scheint hier naheliegend, zumal wir von einer Rechtschutzversicherung vernommen haben, dass die Staatskanzlei in München anrief und darum bat, die Fälle nicht zu decken. Immerhin verklagen wir nun auch in einigen Verfahren den Freistaat Bayern mit.
Um deutlich zu machen, dass es die Unternehmenspolitik der schwarzen Schafe ist, diejenigen, die schwer gesundheitlich geschädigt sind und ohnehin keine Kraft zu kämpfen haben, dann auch noch in ihrem Elend allein zu lassen, wohl wissend, dass es zur Anspruchsvereitelung führt, stellen wir dieses unethische Verhalten an den Pranger. Das gilt vor allem auch aufgrund der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung zu den Teilurteilen und
OLG Bamberg Az.: 15 U 22/21
OLG Dresden Az.: 4 U 31/24 (Quelle: MDR 2025, 314). Zuletzt sah das OLG Bamberg Informationspflichten verletzten und kündigte an, in die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren einzusteigen (OLG) Bamberg (Az. 4 U 15/23 e) https://lto.de/recht/hintergruende/h/olg-bamberg-4u1523e-corona-covid-19-impfung-impfschaden-astrazeneca-schadensersatz-schmerzensgeld?
Es gibt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik. Bisher haben sich die Oberlandesgerichte Koblenz und Frankfurt am Main auf die Seite der Impfhersteller geschlagen und bejahen den erforderlichen überbordenden Schutz der Impfhersteller über das sog. Nutzen - Risiko - Verhältnis. Dort gilt Täterschutz vor Opferschutz und die Abschaffung der Gefährdungshaftung für Geschädigte für zugelassene Arzneimittel im Arzneimittelgesetz.
Lobend wollen wir aber auch erwähnen, dass sich nicht alle Rechtschutzversicherungen so verhalten. Zu den guten Versicherungen gehören aus unserer Sicht HUK, ÖRAG, Advocard u.a..“
https://x.com/AnwaltUlbrich/status/1928741931221209397
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„Hinreichende Erfolgsaussichten von Impfschadensklagen gerichtlich bestätigt
Diese Gerichte sehen hinreichende Erfolgsaussichten für Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen den Hersteller.
Landgericht Augsburg, Az.: 091 O 1018/24
Landgericht Wiesbaden, Az.: 5 O 110/24
Landgericht Itzehoe, Az.: 3 O 191/24
Landgericht Düsseldorf, Az.: 9 O 23/24
Landgericht München II, Az.: 1 O 1806/24 Ver
Landgericht Ravensburg, Az.: 6 O 127/24
Landgericht Düsseldorf, Az.: 9 O 44/24
Landgericht Marburg, Az.: 1 O 40/24
Landgericht Siegen, Az.: 1 O 49/24
Landgericht Mosbach, Az.: 1 O 39/24
Landgericht Köln, Az.: 20 O 33/24
Landgericht Meiningen, Az.: 3 O 277/24
Landgericht Mönchengladbach, Az.: 1 O 65/24
Landgericht Köln, Az.: 24 O 77/23
Landgericht Baden-Baden, Az.: 1 O 82/24
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 141/24
Diese Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten ist von maßgeblicher Bedeutung, ob Rechtschutz-versicherungen diese Verfahren decken müssen. Unter den Rechtschutzversicherern gibt es besonders schwarze Schafe, die wir gerne namentlich benennen wollen. Das sind:
ARAG
DEVK
LVM
Zurich
Allianz
Da es hier um eine systematische Ablehnung geht, muss von einer Vorstandsweisungen aus pekuniären Gründen nicht zu decken ausgegangen werden, da das Ergebnis die oben stehenden rechtlichen Prüfungen der Gerichte nicht hergibt. Auch die Einflussnahme der Politik (Vertriebspartner der Impfhersteller) scheint hier naheliegend, zumal wir von einer Rechtschutzversicherung vernommen haben, dass die Staatskanzlei in München anrief und darum bat, die Fälle nicht zu decken. Immerhin verklagen wir nun auch in einigen Verfahren den Freistaat Bayern mit.
Um deutlich zu machen, dass es die Unternehmenspolitik der schwarzen Schafe ist, diejenigen, die schwer gesundheitlich geschädigt sind und ohnehin keine Kraft zu kämpfen haben, dann auch noch in ihrem Elend allein zu lassen, wohl wissend, dass es zur Anspruchsvereitelung führt, stellen wir dieses unethische Verhalten an den Pranger. Das gilt vor allem auch aufgrund der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung zu den Teilurteilen und
OLG Bamberg Az.: 15 U 22/21
OLG Dresden Az.: 4 U 31/24 (Quelle: MDR 2025, 314). Zuletzt sah das OLG Bamberg Informationspflichten verletzten und kündigte an, in die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren einzusteigen (OLG) Bamberg (Az. 4 U 15/23 e) https://lto.de/recht/hintergruende/h/olg-bamberg-4u1523e-corona-covid-19-impfung-impfschaden-astrazeneca-schadensersatz-schmerzensgeld?
Es gibt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik. Bisher haben sich die Oberlandesgerichte Koblenz und Frankfurt am Main auf die Seite der Impfhersteller geschlagen und bejahen den erforderlichen überbordenden Schutz der Impfhersteller über das sog. Nutzen - Risiko - Verhältnis. Dort gilt Täterschutz vor Opferschutz und die Abschaffung der Gefährdungshaftung für Geschädigte für zugelassene Arzneimittel im Arzneimittelgesetz.
Lobend wollen wir aber auch erwähnen, dass sich nicht alle Rechtschutzversicherungen so verhalten. Zu den guten Versicherungen gehören aus unserer Sicht HUK, ÖRAG, Advocard u.a..“
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Legal Tribune Online
Hat AstraZeneca zu spät über das Thromboserisiko informiert?
Im Haftungsprozess wegen schwerer Impfschäden gibt das OLG Bamberg einen spannenden Hinweis: Nicht der Impfstoff selbst ist das Problem.
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Neue Studie schockiert: Impfung tödlicher als Weltkriege? — BITTEL TV
https://youtu.be/OIaH562pkvY 0:50
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Aktivrente - oder so? — BITTEL TV
https://youtu.be/FFJc9G-PUys 1:07
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Media is too big
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Politprofi (Ex Mitarbeiter von Brandt) Klaus von Dohnanyi - Das machen die USA seit Jahrzehnten! — Hintergrund
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Was Eltern nicht wissen - Die fatalen Folgen einer Geschlechtsumwandlung — BITTEL TV
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