Forwarded from 🇦🇹 Martin Rutter www.direktdemokratisch.jetzt
Fordere #SCHADENERSATZ für deine Toten und Geschädigten!
Aber gib dich nicht mit ein bisschen über 1000€ zufrieden!!!
Für "Impftote" nur 1305,5 € zahlen zu wollen, zeigt die ABSOLUTE FRECHHEIT des Regimes in Österreich!
Desweiteren sollten die Impfärzte angezeigt werden wenn nicht AUSFÜRLICH Auskunft gegeben wurde über Neben- und Wechselwirkungen!
Wie auch gegen die Pharma und Politik, es gibt den Verdacht dass hier EINIGES nicht mit rechten Dingen abgelaufen sein könnte!
Lg
Martin Rutter
Aber gib dich nicht mit ein bisschen über 1000€ zufrieden!!!
Für "Impftote" nur 1305,5 € zahlen zu wollen, zeigt die ABSOLUTE FRECHHEIT des Regimes in Österreich!
Desweiteren sollten die Impfärzte angezeigt werden wenn nicht AUSFÜRLICH Auskunft gegeben wurde über Neben- und Wechselwirkungen!
Wie auch gegen die Pharma und Politik, es gibt den Verdacht dass hier EINIGES nicht mit rechten Dingen abgelaufen sein könnte!
Lg
Martin Rutter
Forwarded from Der Waldgang
Rechtsanwalt Tobias Ulrich am 04.12.2023 auf Twitter/X:
(2/2)
"[...] Die Kammer war sichtlich bemüht mit einer überboardenden Ausdehnung der Krankenvorgeschichte aus 2008 voreingenommene Zusammenhänge zu stricken, weil sie sichtlich bemüht war, Abweisungsgründe zusammenzustricken. Sie haben damit im Termin umfassend die Tätigkeit übernommen, die typischerweise der Beklagten als Einwendung nach § 84 Abs. 2 S. 3 AMG oblag. Die Beklagte konnte sich insoweit in Ulm entspannt zurück lehnen, da quasi die Kammer die Linie der Beklagten vertritt. Die EMA hat zudem immer Recht. Wenn die sagt, dass ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestünde, darf in Ulm der Denkprozess ausgesetzt werden, weil der Satz der EMA in Stein gemeißelt sei. Das sind für das Landgericht Ulm tatbestandlich "Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft". Die EMA hat also eine neu Rolle bekommen "Königin der Wissenschaft". Das was die EMA sagt ist dann Wissenschaft. Wissenschaftliche Aufsätze und alles, was der neuen "Königin" widerspricht wird als unwissenschaftlich abqualifiziert.
Wenn dann bei der EMA sinnbildlich 2+2 =85 ergibt, dann sei es so. Ebenso wie das Landgericht Düsseldorf erklärte nun auch das Landgericht Ulm zu Protokoll, dass es kein rechtliches Gehör schenken wird, was von der Auffassung der EMA abweicht, denn alle Gesichtspunkte, um das Nutzen-Risiko-Verhältnis auszuhebeln waren vor dem Termin umfassend vorgetragen worden. Selbst in Bezug auf das Urteil des LG Mainz hatten wir dazu vorgetragen, wo das LG Mainz in rechtlich unzutreffender Weise abbiegt. Das betrifft auch u.a.:
- Kein Übertragungsschutz von der EMA bestätigt (egal)
- Kein dauerhafter Infektionsschutz (egal)
- Keine Verhinderung von schweren Verläufen (egal)
- Enormer Schaden wird nicht berücksichtigt da alle 3.600 peer reviewed Aufsätze bitte in deutsch einzureichen sind. Ich wette, wenn wir das tun, wird trotzem keiner von diesen verstanden oder gelesen. Der Hinweis wurde dennoch im Termin erteilt.
Die Klägerin wies mehrfach im Rahmen ihrer Befragung auf die tendenziöse Befragung hin. Folglich fiel dann auch der Teil zu den tatsächlichen nach der dritten Impfung entstandenen gesundheitlichen Schäden in der Befragung nur noch marginal aus.
Es wurden dann von der Kammer aus meiner Sicht auch berechtigte Hinweise erteilt zur weiteren Erläuterung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG sowie zur Erläuterung der Mängel der Herstellung und Entwicklung, zu denen wir ebenfalls ergänzend vortragen sollen, was insoweit wieder Lichtblicke sind, wenn sich die Kammer dieser Thematik annimmt.
Auch dazu haben wir dann bis zum 29.01.2024 Zeit.
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf Ende Februar bestimmt. Wir hoffen natürlich stets auf Einsicht und rechtliches Gehör und natürlich, dass sich das Blatt noch in dieser Sache wendet. Die Kammermitglieder waren durchaus sehr unterschiedlich Sichtweisen gegenüber aufgeschlossen, wobei das Betreten von Neuland nicht dazu gehörte.
Wir kämpfen weiter und werden sehen.
#Ulm #Impfschaden #Klage #Termin #Impfschäden #Nebenwirkungen #Impfung #Schadenersatz #BioNTech #Vocalhearing #VaccineSideEffects"
https://x.com/AnwaltUlbrich/status/1731781015725637894?s=20
(2/2)
"[...] Die Kammer war sichtlich bemüht mit einer überboardenden Ausdehnung der Krankenvorgeschichte aus 2008 voreingenommene Zusammenhänge zu stricken, weil sie sichtlich bemüht war, Abweisungsgründe zusammenzustricken. Sie haben damit im Termin umfassend die Tätigkeit übernommen, die typischerweise der Beklagten als Einwendung nach § 84 Abs. 2 S. 3 AMG oblag. Die Beklagte konnte sich insoweit in Ulm entspannt zurück lehnen, da quasi die Kammer die Linie der Beklagten vertritt. Die EMA hat zudem immer Recht. Wenn die sagt, dass ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestünde, darf in Ulm der Denkprozess ausgesetzt werden, weil der Satz der EMA in Stein gemeißelt sei. Das sind für das Landgericht Ulm tatbestandlich "Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft". Die EMA hat also eine neu Rolle bekommen "Königin der Wissenschaft". Das was die EMA sagt ist dann Wissenschaft. Wissenschaftliche Aufsätze und alles, was der neuen "Königin" widerspricht wird als unwissenschaftlich abqualifiziert.
Wenn dann bei der EMA sinnbildlich 2+2 =85 ergibt, dann sei es so. Ebenso wie das Landgericht Düsseldorf erklärte nun auch das Landgericht Ulm zu Protokoll, dass es kein rechtliches Gehör schenken wird, was von der Auffassung der EMA abweicht, denn alle Gesichtspunkte, um das Nutzen-Risiko-Verhältnis auszuhebeln waren vor dem Termin umfassend vorgetragen worden. Selbst in Bezug auf das Urteil des LG Mainz hatten wir dazu vorgetragen, wo das LG Mainz in rechtlich unzutreffender Weise abbiegt. Das betrifft auch u.a.:
- Kein Übertragungsschutz von der EMA bestätigt (egal)
- Kein dauerhafter Infektionsschutz (egal)
- Keine Verhinderung von schweren Verläufen (egal)
- Enormer Schaden wird nicht berücksichtigt da alle 3.600 peer reviewed Aufsätze bitte in deutsch einzureichen sind. Ich wette, wenn wir das tun, wird trotzem keiner von diesen verstanden oder gelesen. Der Hinweis wurde dennoch im Termin erteilt.
Die Klägerin wies mehrfach im Rahmen ihrer Befragung auf die tendenziöse Befragung hin. Folglich fiel dann auch der Teil zu den tatsächlichen nach der dritten Impfung entstandenen gesundheitlichen Schäden in der Befragung nur noch marginal aus.
Es wurden dann von der Kammer aus meiner Sicht auch berechtigte Hinweise erteilt zur weiteren Erläuterung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG sowie zur Erläuterung der Mängel der Herstellung und Entwicklung, zu denen wir ebenfalls ergänzend vortragen sollen, was insoweit wieder Lichtblicke sind, wenn sich die Kammer dieser Thematik annimmt.
Auch dazu haben wir dann bis zum 29.01.2024 Zeit.
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf Ende Februar bestimmt. Wir hoffen natürlich stets auf Einsicht und rechtliches Gehör und natürlich, dass sich das Blatt noch in dieser Sache wendet. Die Kammermitglieder waren durchaus sehr unterschiedlich Sichtweisen gegenüber aufgeschlossen, wobei das Betreten von Neuland nicht dazu gehörte.
Wir kämpfen weiter und werden sehen.
#Ulm #Impfschaden #Klage #Termin #Impfschäden #Nebenwirkungen #Impfung #Schadenersatz #BioNTech #Vocalhearing #VaccineSideEffects"
https://x.com/AnwaltUlbrich/status/1731781015725637894?s=20
X (formerly Twitter)
Tobias Ulbrich (@AnwaltUlbrich) on X
Thema heute: "Erster Gerichtstermin vor dem Langericht Ulm bei eisigen -6 Grad Celsius"
Das Landgericht Ulm hatte den Termin am heutigen Tag um 9:30 Uhr angesetzt, weshalb ich witterungsbedingt am Vortag anreiste. Die Verhandlung fiel so eiskalt tatsächlich…
Das Landgericht Ulm hatte den Termin am heutigen Tag um 9:30 Uhr angesetzt, weshalb ich witterungsbedingt am Vortag anreiste. Die Verhandlung fiel so eiskalt tatsächlich…
Forwarded from Der Waldgang
(2/2)
„[…] 10. der Schutzzweck der Norm dabe verkannt worden ist. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG dient dem Schutz des Impherstellers vor überbordender Inanspruchnahme.
Wenn nun aber der Impfhersteller durch einen Dritten freigestellt wurde ist es schier undenkbar, dass der Hersteller damit wirtschaftlich belastet wird. Also ist der Schutzbereich der Norm gar nicht tangiert.
11. der jeweiligen Klagepartei nicht möglich ist, die bedingte oder unbedingte Zulassung anzugreifen sei es unerlässlich, dass deshalb nach den "Erkenntnissen der Medizinischen Wissenschaft" das Landgericht Bonn die bedingte und unbedingte Zulassung selbst zu prüfen habe und falls sie dies nicht könnten dann wie beantragt nach Art. 267 AEUV ein Vorlage zum EuGH zu verflogen habe.
12. die Zulassungsbehörden niemals nach dem Sinn und Zweck der Normen der Gefärdungshaftung Teil der medizinischen Wissenschaft sein können, weil diese ja gerade den Gegenstand der Überprüfung bilden sollen.
Darin fügt sich das Argument, dass gem. § 2 Abs. 4 AMG gerade erst die reguläre Zulassung den Anwendungsbereich der Gefährdungshaftung eröffne und deshalb keinesfalls als Argument für die Vernichtung des Anspruchs der Gefährdungshaftung herhalten könne.
Die Mandantin im ersten Verfahren beobachtete die Richter bei meinen Ausführungen und flüsterte mir zu, dass die Frau Vorsitzende mit den Augen gerollt habe, um klarzumachen, wie sie das alles langweile und nerve.
Ich habe mir darauf hin in den Verfahren 2., 3. und 4. erspart, insoweit erneut zu der Thematik vorzutragen.
Zum Abschluss machte sich dann eine Klägerin, die der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht unterlag, dennoch dafür stark und erklärte der Kammer: "Was sie da veranstalten kann nicht richtig sein".
Als Anwalt der Geschädigten habe ich pflichtgemäß im Gerichtssaal auf Mäßigung zu drängen, damit es nicht komplett ausartet. Sicher nahmen mir das heute 2 der 4 Klageparteien krumm, da ihnen überhaupt nicht nach Mäßigung zumute war. Gerne hätten sie den Richtern gerne einmal ihren persönlichen Marsch geblasen. Da es außer für ein Ordnungsgeld für nichts gut ist, kam es nicht dazu. Vor dem Gerichtssaal gab es dann aber deutliche Worte mir gegenüber, was sie gerne den Richtern gesagt hätten, was ich hier nicht wiederhole.
Ich kann es nur als Organ der Rechtspflege immer wieder gebetsmühlenartig wiederholen und davor waren, dass die derzeitige Nummer der Justiz:
1. Täterschutz vor Opferschutz
2. Keine Unterstützung durch Ärzte in der Behandlung führt zur Abweisung der Klage, weshalb Lauterbach vorher organisiert, dass es keine Unterstützung durch Ärzte gibt.
3. Die Behörden haben immer Recht und es ist Aufgabe der Justiz die Gewinne der Impfhersteller abzusichern.
kein gutes Ende nehmen wird.
Das sind die Punkte, die bei den Geschädigten hängen bleiben und dazu führen, dass sich gegen das BMG und die Justiz eine geballte Ladung Zorn der Bevölkerung aufbaut und aufstaut.
Das ist für nichts gut und ich kann nur an die weiteren Organ der Rechtspflege in der Richterschaft appellieren, alsbald Vernunft und Rechtschaffenheit einkehren zu lassen und Opferschutz wieder vor Täterschutz zu stellen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass für die wesentlichen Anspruchsgrundlagen, die wir vortragen, das Nutzen - Risiko - Verhältnis überhaupt keine Rolle spielt. Das gilt für die unzutreffenden Fach - und Gebrauchsinformationen ebenso wie für alle deliktischen Anspruchsgrundlagen.
Die Termine zur Verkündung einer Entscheidung sind für November vorgesehen.
#Landgericht #Bonn #Klage #Schadenersatz #Impfung #Impfschaden #Abweisung #NutzenRisikoVerhältnis #positiv“
https://x.com/anwaltulbrich/status/1837166712044806343?s=46
„[…] 10. der Schutzzweck der Norm dabe verkannt worden ist. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG dient dem Schutz des Impherstellers vor überbordender Inanspruchnahme.
Wenn nun aber der Impfhersteller durch einen Dritten freigestellt wurde ist es schier undenkbar, dass der Hersteller damit wirtschaftlich belastet wird. Also ist der Schutzbereich der Norm gar nicht tangiert.
11. der jeweiligen Klagepartei nicht möglich ist, die bedingte oder unbedingte Zulassung anzugreifen sei es unerlässlich, dass deshalb nach den "Erkenntnissen der Medizinischen Wissenschaft" das Landgericht Bonn die bedingte und unbedingte Zulassung selbst zu prüfen habe und falls sie dies nicht könnten dann wie beantragt nach Art. 267 AEUV ein Vorlage zum EuGH zu verflogen habe.
12. die Zulassungsbehörden niemals nach dem Sinn und Zweck der Normen der Gefärdungshaftung Teil der medizinischen Wissenschaft sein können, weil diese ja gerade den Gegenstand der Überprüfung bilden sollen.
Darin fügt sich das Argument, dass gem. § 2 Abs. 4 AMG gerade erst die reguläre Zulassung den Anwendungsbereich der Gefährdungshaftung eröffne und deshalb keinesfalls als Argument für die Vernichtung des Anspruchs der Gefährdungshaftung herhalten könne.
Die Mandantin im ersten Verfahren beobachtete die Richter bei meinen Ausführungen und flüsterte mir zu, dass die Frau Vorsitzende mit den Augen gerollt habe, um klarzumachen, wie sie das alles langweile und nerve.
Ich habe mir darauf hin in den Verfahren 2., 3. und 4. erspart, insoweit erneut zu der Thematik vorzutragen.
Zum Abschluss machte sich dann eine Klägerin, die der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht unterlag, dennoch dafür stark und erklärte der Kammer: "Was sie da veranstalten kann nicht richtig sein".
Als Anwalt der Geschädigten habe ich pflichtgemäß im Gerichtssaal auf Mäßigung zu drängen, damit es nicht komplett ausartet. Sicher nahmen mir das heute 2 der 4 Klageparteien krumm, da ihnen überhaupt nicht nach Mäßigung zumute war. Gerne hätten sie den Richtern gerne einmal ihren persönlichen Marsch geblasen. Da es außer für ein Ordnungsgeld für nichts gut ist, kam es nicht dazu. Vor dem Gerichtssaal gab es dann aber deutliche Worte mir gegenüber, was sie gerne den Richtern gesagt hätten, was ich hier nicht wiederhole.
Ich kann es nur als Organ der Rechtspflege immer wieder gebetsmühlenartig wiederholen und davor waren, dass die derzeitige Nummer der Justiz:
1. Täterschutz vor Opferschutz
2. Keine Unterstützung durch Ärzte in der Behandlung führt zur Abweisung der Klage, weshalb Lauterbach vorher organisiert, dass es keine Unterstützung durch Ärzte gibt.
3. Die Behörden haben immer Recht und es ist Aufgabe der Justiz die Gewinne der Impfhersteller abzusichern.
kein gutes Ende nehmen wird.
Das sind die Punkte, die bei den Geschädigten hängen bleiben und dazu führen, dass sich gegen das BMG und die Justiz eine geballte Ladung Zorn der Bevölkerung aufbaut und aufstaut.
Das ist für nichts gut und ich kann nur an die weiteren Organ der Rechtspflege in der Richterschaft appellieren, alsbald Vernunft und Rechtschaffenheit einkehren zu lassen und Opferschutz wieder vor Täterschutz zu stellen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass für die wesentlichen Anspruchsgrundlagen, die wir vortragen, das Nutzen - Risiko - Verhältnis überhaupt keine Rolle spielt. Das gilt für die unzutreffenden Fach - und Gebrauchsinformationen ebenso wie für alle deliktischen Anspruchsgrundlagen.
Die Termine zur Verkündung einer Entscheidung sind für November vorgesehen.
#Landgericht #Bonn #Klage #Schadenersatz #Impfung #Impfschaden #Abweisung #NutzenRisikoVerhältnis #positiv“
https://x.com/anwaltulbrich/status/1837166712044806343?s=46
X (formerly Twitter)
Tobias Ulbrich (@AnwaltUlbrich) on X
Thema heute: "Vier auf einen Streich - Landgericht Bonn schickt Impfgeschädigte als entschädigungslose Kollateralschäden nach Hause"
Wir haben heute, den 20.09.2024, 4 Termine vor dem Landgericht Bonn wahrgenommen.
In allen 4 Klagen ging es um Ansprüche…
Wir haben heute, den 20.09.2024, 4 Termine vor dem Landgericht Bonn wahrgenommen.
In allen 4 Klagen ging es um Ansprüche…