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Anwälte für Aufklärung
Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben – Aristoteles
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Forwarded from Jessica Hamed
#eilantrag #3G #Hochschule #rlp #bildungschancen

Für meinen Mandanten habe ich am Samstag einen Eilantrag am #VG #Mainz gestellt, da die #3G Regelung in Hochschulen in Gänze #rechtswidrig ist. Der #swr berichtet in einem kurzen TV-Beitrag, in dem Stefan Heyne erklärt, dass er sich aufgrund der #kostenpflicht der #Test sein #Studium nicht mehr leisten kann. Mein Statement:

"Für alle anderen Besuche, sei es Gastronomie, Hotels oder sogar im Prostitutionsgewerbe sind die Selbsttests unter Aufsicht erlaubt. Ausschließlich bei Hochschulen ist dies letzten Endes ausgeschlossen, sodass für uns ganz klar diese Regelung rechtswidrig ist."

https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/binger-student-klagt-wegen-3g-regeln-gegen-land-100.html

Unsere Kernargumentre:

- es besteht aktuell keine #pandemische #Lage nationaler Tragweite (S. 12-20)
- die #Privilegierung von #Geimpften ist #rechtswidrig, sie infizieren oft unbemerkt andere (S. 21-27)
- #kollektive Maßnahmen sind aufgrund der #individuellen #Schutzmöglichkeiten nicht mehr notwendig (S. 27-40)
-jedenfalls müssten #Selbsttests als #milderes #Mittel zugelassen sein (S.37 ff.)
-die doppelte Absicherung von #3G und #Abstand o. #Maske verstößt gegen das #Übermaßverbot (S.36)
-#3G ist unangemessen und bedroht die #Bildungs- und Lebenschancen sowie die #Selbstbestimmung (S.40-48)

Auszugsweise:

„Der Umstand, dass #ausschließlich an Hochschulen die #Selbsttestung #nicht #möglich ist, entlarvt die #Feigenblattpolitik des Antragsgegners…

#Politisch gewollt sind Selbsttests also offensichtlich nicht. Andernfalls würde der Verordnungsgeber die Unternehmen verpflichten, Selbsttest zu akzeptieren…

Vor dem Hintergrund, dass ausschließlich an Hochschulen keine Selbsttests zugelassen sind, dem Antragsteller vom Sekretariat der Hochschule mitgeteilt wurde, dass man es #ohnehin #nicht so gerne habe, wenn jemand #nur #getestet und #nicht #geimpft sei und unter Berücksichtigung des allgemeinen, geradezu #feindseligen #Klima…gegenüber Menschen, die von ihrem Recht Gebrauch machen, eine I. gegen Covid abzulehnen, ist davon auszugehen, dass diese Reglungskonstruktion gewählt wurde, um auf Studierende Druck für die I. auszuüben….

In der Corona-Politik wurden zahlreiche Entscheidungen getroffen, die Menschen in #prekären #Lebenssituationen besonders belastet haben….

Dass der Staat die Ausübung von Freiheitsrechten von dem Nachweis eines Gesundheitszeugnisses abhängig macht, ist bereits gravierend…genug, dass er aber nunmehr von seinen Bürger*innen auch noch verlangt, diesen Nachweis, den er fordert so sie sich nicht für die Impfung entscheiden, selbst zu zahlen, ist #perfide. Der Antragsteller nimmt hier keine freiwillige Dienstleistung in Anspruch, sondern er wird dazu vom Staat gezwungen, da er andernfalls nicht in seine Vorlesungen darf.

Dieser Tiefpunkt an #sozialer #Ungerechtigkeit darf nicht bestehen bleiben.“

Zum Antrag: https://www.ckb-anwaelte.de/download/Verwaltungsgericht_Version_HP.pdf
❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Erfolgreiche „Revanche“ - Freispruch in Ulm

Dienstag, 26.September 2023

Landgericht Ulm

Die heutige „Revanche“ vor dem Landgericht Ulm konnte nach der Verurteilung in der vergangenen Woche bei derselben Strafkammer tatsächlich erfolgreich gestaltet werden.

Der Mandantin wurde einen Verstoß gegen § 26 Nr. 2 VersG (sog. „faktische Leitung“ einer nicht angemeldeten Versammlung vorgeworfen.

Abermals konnte man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass auf den „Montagsspaziergängen“ - hier in Göppingen - mit allen Mitteln Versammlungsteilnehmer strafrechtlich verfolgt werden sollten.

Denn erst in der heutigen Berufungsinstanz, in der ich erstmals tätig war, konnte der Fall endlich als das beurteilt werden, was von Anfang an erkennbar war: das Verhalten der Mandantin stellte keine Straftat dar.

Dieser Fall hätte bei korrekter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG niemals vor Gericht landen dürfen.

Leider kein Einzelfall…

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Der „faktische“ Versammlungsveranstalter

Heute:
Amtsgericht Tettnang

Montag, 09. Oktober 2023

Dem heutigen Verfahren gegen den bekannten Kritiker Friedemann Mack liegt die Frage zugrunde, wann jemand als Veranstalter (und nicht als Leiter vor Ort) einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG fungiert, ohne diese anzumelden.

Denn führt jemand eine nicht angemeldete Versammlung als Veranstalter durch, so stellt dies eine Straftat gem. § 26 Nr.2 VersG dar.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft reicht hierzu offenbar bereits allein der Aufruf zur Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung aus.

Das sieht die Verteidigung natürlich anders.

Das Verfahren wurde auf den 29. Januar 2024 vertagt.

Warum dennoch die heutige Hauptverhandlung berichtenswert ist und warum sogar ein Oberstaatsanwalt die Anklage vor Gericht vertrat, berichte ich zusammen mit dem Mandanten
👉 hier im Video 👈

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Die Party vom Katzenbachsee - Versammlungsrecht gestärkt ?

Donnerstag, 19.10.2023
Amtsgericht Brackenheim

Im August 2021 erlebte das beschauliche Örtchen Pfaffenhofen bei Heilbronn Erstaunliches. So fanden sich bis zu 2.000 Menschen am Katzenbachsee ein, um zu feiern. So zumindest sah es der Mandant, der hier aber als Veranstalter eine nicht angemeldete Versammlung entgegen § 14 VersG abgehalten haben soll, was gem. § 26 Nr. 2 VersG eine Straftat darstellen würde.

Die Frage war also erneut, ob es sich bei dem Geschehen um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG handelte.

Dies wurde vom Gericht bejaht, weshalb es den bekannten Maßnahmenkritiker Friedemann Mack dann auch zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilte.

Im Gegensatz zu zahlreichen Entscheidungen mit der gleichen Fragestellung - insbesondere zu der abenteuerlichen Verhandlung vom gestrigen Tage am AG Langenfeld (s. dort) - war die Begründung des Gerichtes fundiert und somit juristisch nachvollziehbar, wenngleich die Verteidigung hier eine unterschiedliche Auffassung vertreten hat.

Sollte dieses Urteil Bestand haben, so kann es sogar zukünftig positive Auswirkungen für das Versammlungsrecht haben. Das mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, da der Mandant ja verurteilt wurde. Aber zukünftig stünden dann auch bei nicht angemeldeten Parties dieser Art zumindest die Teilnehmer unter dem Schutz des Art. 8 GG.

Und so ergibt sich aus dieser negativen Entscheidung für den Mandanten am Ende u.U. dann doch noch etwas Positives für die Versammlungsfreiheit.

Wie die Verhandlung an einem der wohl kleinsten Amtsgerichte Deutschlands mit viel Presse und Zuschauern gelaufen ist und was Brackenheim so besonders macht, erläutere ich zusammen mit Friedemann Mack

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