Kontroverse
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Im Dezember 2020 hatte der Badische Verlag in seiner Zeitung Der Sonntag eine Beilage der Freiburger AfD-Stadträte verteilt. Das löste bei vielen Lesern auch der Badischen Zeitung Empörung aus. In einer Stellungnahme am 7. Dezember 2020 sagten der Verleger Wolfgang Poppen und der Chefredakteur Thomas Fricker, dass die juristische Überprüfung der Inhalte der Beilage keine Anhaltspunkte auf strafbare Inhalte oder dezidiert falsche Tatsachenbehauptungen ergaben und man deshalb sich verpflichtet fühlte alle demokratisch gewählten Parteien gleich zu behandeln. Im Nachhinein sei die Entscheidung der Annahme dieser Beilage falsch gewesen. Zum einen sei die Beilage nicht auf den ersten Blick als AfD-Produkt erkennbar gewesen, zum anderen sei zu wenig beachtet worden, es sich bei einem der beiden Freiburger AfD-Stadträte, um Dubravko Mandic, einem zweifellos Rechtsextremen handelte.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Der_Sonntag_(Badische_Zeitung)
Channel name was changed to «Pro Jörch Meuthen Mediengruppe»
Ein Berufsschüler hatte im Sportunterricht den Hitlergruß gezeigt. Da der Schulunterricht bekanntlich nicht öffentlich ist, hatte ihn sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht freigesprochen. Das Oberlandesgericht Brandenburg – OLG Brandenburg, Urt. v. 25.3.2020 − (1) 53 Ss 126/19 – musste entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen war. Warum geht die Staatsanwaltschaft in Revision, obwohl eigentlich auf der Hand liegt, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht gegeben ist?

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Damit nicht genug, enthält Satz 2 einen bedenklichen Überschwang: „Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“ Welche Grüße und Parolen welchen zum Verwechseln ähnlich sehen wirkt eher unbestimmt. Diese Überschwang äußert sich auch im vorliegenden Fall, wenn die Staatsanwaltschaft entgegen jeder Vernunft einen Berufsschüler wegen eines nichtöffentlichen Hitlergrußes bis zum Oberlandesgericht verfolgt. Die Verfolgung von Tätern im Bereich der Normen des Glacis-Bereichs, also der eigentlichen Staatschutzdelikte, der Fälle des Friedens-, Hoch- und Landesverrates (§§ 80, 81, 82, 94 und 95), wobei der Hitlergruß und die §§ 86 und 84, 85, 87, 88 und 100, zu den äußersten Vorposten des Vorfeldschutzes gehören, erfolgt gleichsam etwas jenseits von persönlicher Schuld, weil es tatsächlich um die Bekämpfung der dahinter stehenden Ideen geht, die abstrakt immer wieder erstarken können, weshalb es dem Staat zweckmäßig erscheint auch Exempel an „Unschuldigen“ zu statuieren. Denn der Hitlergruß ist auch dann strafbar, wenn er nur „zum Scherz“ gezeigt wird, also auch wenn ihn ein Linker zeigt. Diesen Delikten wohnt also eine gewisse überschießende Tendenz inne, wie sie sich klar auch im Satz 2 zeigt:

https://www.meinungsfreiheit-anwalt.de/hitlergruss-vor-der-schulklasse/