Sie entstammt einer Erfahrung des realpolitischen Scheiterns trotz maximaler Mobilisierung und Kraftanstrengung.

Tatsächlich war das Ergebnis der Mobilisierung der gigantischen revolutionären Widerstandmasse der Linken (von dem Nachkriegsrechte nur träumen konnten) nicht viel mehr als der Kulturbruch hin zum "dionysischen Individuum“, das Sieferle beschreibt. Dieses wollte alles, nur keinen marxistischen Arbeiterstaat.

Das Ergebnis von SDS, RAF und APO sind institutionalisierte Demorituale, staatlich subventionierte „autonome“ Jugendzentren und von Cola und Flixbus finanzierte Konzerte. Die Ernte von Dutschke, Marcuse, Adorno sind ein Conni-Leipzig, das Neo-Magazin Royale und ein Audiolith-Shirt.

Diese Verschmelzung der Linken mit System und Konsum ist kein dummer Fehlschlag, sondern eine unausweichliche Notwendigkeit. Linke Ideologie und liberale Wirtschaftsform bilden einen existenzfähigen, dynamischen Aggregatszustand, der in seiner Bezogenheit und Widersprüchlichkeit gerade die Antifragilität des Systems ausmacht.

Für das rechte Lager sieht die Lage jedoch ganz anders aus, weswegen die Analysen neomarxistischer Denker hier nicht einfach übertragbar sind. Die linksterroristische Antifa ist etwa auf eine ganz andere Weise in die systemische Gesellschaft eingebunden als rechte Jugendgruppen. Die eine Seite ist eine staatlich subventionierte, Schlägergruppe, über die unterdrückte Haß- und Gewaltphantasien ("punch nazis in the face“) der linksliberalen Bourgeoisie ausgelebt und ventiliert werden. Das rechte Lager dient, in seiner ohnmächtigen, desorganisierten Verfallsform, als Objekt der Abschreckung und Triebabfuhr, als politisches Freiwild und Material für die Kontaktschuld.

Es gibt hier keinen lebensfähigen Aggregatszustand. Rechte Subkulturen konnten niemals in der Form kommerzialisiert werden, wie das mit linken Pendants der Fall war. Während „Wizo“ auf MTV läuft und „Feine Sahne Fischfilet“ von Heiko Maaß gelobt wird, wurden „Landser“ und „Stahlgewitter“ solche zweifelhaften Ehren nie zuteil. Auch das derzeit beliebte Deplatforming trifft ausschließlich rechte Akteure.

Während die Linke Rebellion tatsächlich von der systemischen Gesellschaft eingebunden und bis hin zum RAF Terror (siehe das Buch „Die RAF hat euch lieb“) verharmlost und toleriert wurde, antwortete man auf rechte Bewegungen immer schon mit Repression und „Containment“. Um sie systemstabilisierend zu nutzen, wurden, wie unter anderem Holger Apfels Buch „Irrtum NPD“ zeigt, gezielt einzelne positive Akteure ausgeschaltet und irre Provokateure subventioniert.

Diese offene Repression, die beim linken Lager nicht im Ansatz nötig war, zeigt die Fragilität des Systems an seiner rechten Flanke. Die Linken haben sich mit dem Status Quo verbündet. Die Rechten werden von ihm unterdrückt, hingehalten und eingehegt. Die Linken sind ins System eingefügt, die Rechten werden von ihm eingesperrt. Der Grund dafür ist die Unverdaulichkeit der (neu)rechten Ideen für die herrschende linksliberale Ideologie.

Die entscheidende Frage ist daher, ob das rechte Lager „ausbrechen“, also sich aus eigener Kraft in eine Form bringen kann, die der Rolle des „nützlichen Idioten“ nicht entspricht. Anders als im marxistischen Lager, für das tatsächlich die Fruchtlosigkeit jeglichen Aktivismus, jeder Gegenkultur und jeglicher „Organistaion“, offenkundig ist, gibt es im rechten Lager zahlreiche mögliche Strategien und Handlungsoptionen.

Kurz gesagt: „Antifragil“ verhält sich das Systems nur gegenüber "revolutionären" linken Kräften, denn hier sieht es große ideologische Schnittmengen. Gegen rechte und insbesondere neurechte Kritik verhält und erweist sich das System stets als potentiell fragil und daher sehr repressiv. Sein Erfolg beruhte und beruht einerseits auf einer klugen Strategie der Überwachung, Unterwanderung, Radikalisierung und des Containements. Andererseits tragen das organisatorische Chaos, der subkulturelle Existenzialismus und der resignative Defätismus im rechten Lager ihren Teil dazu bei.

Stimmt meine Vermutung, wäre das eine gute Nachricht.
Denn die letzten drei Hinternisse für eine effektive Rechte liegen allesamt in unserem Handlungsbereich und können von uns nach und nach abgebaut und verändert werden. Die Rolle des erfolglosen Belagerers wäre kein Schicksal, sondern ein Verschulden. Schlüssel dazu sind eben die Fragilität des Systems und - angesichts dessen - die realistische Einschätzung der Handlungsspielräume des rechten Lagers. In meinem nächsten Beitrag skizziere ich sie.
„Der Freiburger Stadtrat der Alternative für Deutschland (AfD) Dubravko Mandic tritt für die Partei im Wahlkreis Lörrach bei der Landtagswahl an. Laut einer Pressemitteilung des Kreisverbands fand die Aufstellungsversammlung, bei der Mandic gewählt wurde, am 1. November statt. Auf Nachfrage teilte der Kreisverband mit, dass sich die Kreisrätin Martina Kempf aus Breisach und der Stadtrat Wolfgang Koch aus Lörrach ebenfalls zur Wahl gestellt hätten. Mandic habe aber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Zum Ersatzkandidaten wurde Andreas Winkler gewählt.


Mandic, der zur extremen Rechten der Partei gehört und gegen den der Landesvorstand eine zweijährige Ämtersperre erwirken will, sagte im Vorfeld zur BZ, dass er möglicherweise auch in Freiburg kandidiere. Eine Kandidatur in maximal zwei Wahlkreisen ist möglich.“


https://www.badische-zeitung.de/dubravko-mandic-tritt-fuer-die-afd-im-wahlkreis-loerrach-an--197612374.html
Hallo Herr Hirt,

Sie schreiben man dürfe mich jetzt Nazi nennen.
Das ist nicht richtig. Gegen die Einstellungsverfügung habe ich Beschwerde eingelegt. Ich werde weiter gegen jeden vorgehen, der mich pauschal als Nazi beleidigt. Auch gegen falsche Berichterstattung werde ich vorgehen. Passen Sie den Artikel an!

Im Übrigen befremdet Ihre Berichterstattung. Sie versuchen parteiisch in die Wahl einzugreifen.

Mit freundlichen Grüßen


Dubravko Mandic
Rechtsanwalt


https://www.badische-zeitung.de/afd-kreisverband-loerrach-unterstuetzt-dubravko-mandics-kandidatur
In der mündlichen, wie auch später in der schriftlichen Begründung des Urteil (AG Dortmund vom 2. November 2020, 733 OWi – 127 Js 75/20 – 64/20) ließ der Richter keine Zweifel, dass er selbst die verfügten Einschränkungen als medizinisch notwendig erachtet und die Coronapolitik der Bundesregierung ohne Abstriche verteidigt. Aber es sei für ihn nicht möglich, jemanden wegen einer Verordnung zu verurteilen, die nicht den Ansprüchen an die Gewaltenteilung in der Bundesrepublik genügt. Diese Gewaltenteilung und der Parlamentsvorbehalt seien eine Lehre aus dem Ermächtigungsgesetz im dritten Reich sei, bei dem mit immer neuen Verordnungen weiterregiert wurde (O-Ton in der mündlichen Urteilsbegründung). Zur Verdeutlichung, dass es seiner Meinung nach bereits zu Beginn der Pandemie parlamentarische Beschlüsse über die Verordnungen gegeben haben müsste, zitierte der Richter in der mündlichen Urteilsbegründung den berühmten Staatsrechtler Carl Schmitt: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“. Und über diesen Ausnahmezustand hätte bei der Corona-Pandemie eben nicht der Souverän, das Volk entschieden, das in einer parlamentarischen Demokratie durch die Parteien vertreten wird, sondern die jeweiligen Landesregierungen selber.
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausführlich dargelegt, um welch „schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Bürgerinnen und Bürger“ es sich bei dem verfügten Kontaktverbot handelt. Dieser ließe sich eben nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes stützen, wie es bisher von den Verordnungsgebern begründet wurde, da dieses Infektionsschutzgesetz primär gegen Kranke zu richten sei, nicht gegen die gesunde Bevölkerung. Darüber hinaus fehlt es der Norm § 12 CoronaSchVO bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit, da die Begriffe Zusammenkunft oder Ansammlung nicht hinreichend eindeutig definiert seien. Weiterhin wird im Urteil beanstandet, dass die bisherigen Formulierungen im Infektionsschutzgesetz zu allgemein seien, als dass darauf gefahrenabwehrrechtliche Verordnungen gestützt werden könnten, es würde sich vielmehr um eine Maßnahme handeln, die jeden Bürger im Staatsgebiet betrifft und eben nicht nur „Krankheitsverdächtige“ und „Ansteckungsverdächtige“, gegen die das Infektionsschutzgesetz Eingriffsmöglichkeiten vorsieht, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern: „In dieser Ausgestaltung werden Gefahrenprognose und Adressatenauswahl derart pauschaliert, dass sie als Grundsätze der Gefahrenabwehr gänzlich zu Gunsten einer allgemein gültigen und gänzlich abstrakten Einschätzung aufgegeben werden“. Abschließend wird im Urteil noch einmal der eingangs beschriebene, fehlende Parlamentsvorbehalt gerügt: „Eine in die Grundrechte derart tief eingreifende Regelung wie das hier in Rede stehende Kontaktverbot für alle Bürgerinnen und Bürger des Landes NRW hätte aber auch unabhängig von der Frage, ob ein solches auf § 28 IfSG gestützt werden kann, nicht im Wege der Rechtsverordnung durch die Exekutive erlassen werden dürfen, sondern war von vornherein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten“.

Weiterlesen hier:

https://www.meinungsfreiheit-anwalt.de/alle-corona-schutzverordnungen-rechtswidrig-das-dortmunder-urteil-ist-ein-paukenschlag-wenn-es-der-rechtsbeschwerde-stand-haelt/
Mandić hört heute die aktuelle Folge der Fahne Schwarz - live