Bald sind wieder Bundestags- und Landtagswahlen. Anbei mein Wahlspot von 2016. Soll ich einen neuen Clip machen? https://youtu.be/BMw6FaEvEOQ
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Dubravko Mandic Wahlspot zur Bundestagswahl 2017 Wahlkreis Tübingen
AfD wählen heißt Leben retten
Nie wieder Krieg!
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Ausschnitt aus Folge 6 von Mandics Mediathek https://youtu.be/nZ4jJI3LxVY
AfDler singen die Nationalhymne mit Gesichtswindel. Wie kann man sich selbst und Deutschland nur so erniedrigen?!
Mit dieser aggressiven Rede wurde Tillschneider Reichardts Adjutant in Sachsen-Anhalt. Mir gefällt diese Kriegsrhetorik https://youtu.be/ZWrjSPMLOfU
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AfD: Wir sind der einzige Verfassungsschutz in diesem Land!
Aufzeichnung meiner Bewerbungsrede für die Position des stellvertretenden Landesvorsitzenden der AfD Sachsen-Anhalt auf dem Landesparteitag am 20.9.2020 in D...
Ich gehe ab 15:30 Uhr auf YouTube live und berichte vor Ort kurz vor Beginn der Gemeinderatssitzung
Wir haben Beschwerde eingelegt und der VGH entscheidet noch vor 16 Uhr. https://www.badische-zeitung.de/verwaltungsgericht-freiburg-lehnt-eilantrag-der-afd-zu-gemeinderatsentscheidung-ab
Wir haben Beschwerde eingelegt und der VGH entscheidet noch vor 16 Uhr. https://www.badische-zeitung.de/verwaltungsgericht-freiburg-lehnt-eilantrag-der-afd-zu-gemeinderatsentscheidung-ab
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Verwaltungsgericht Freiburg lehnt Eilantrag der AfD zu Gemeinderatsentscheidung ab
Der Gemeinderat soll an diesem Dienstag über die Aufnahme von Geflüchteten aus Moria entscheiden. Die AfD will das verhindern und hat einen Eilantrag am Verwaltungsgericht gestellt. Ohne Erfolg.
Heute sollte in der Sitzung des Gemeinderates von Freiburg über die Aufnahme von sogenannten Geflüchteten aus Moria abgestimmt werden. Dagegen hat die AfD geklagt und heute morgen vor dem VG Freiburg verloren. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte kurz vor Beginn der Sitzung Erfolg. Vordergründig geht es um Formalitäten wie der Verletzten Wochenfrist. Politisch geht es um ein drohendes neues Jahr 2015 und neue Massenzuströme und brennende Asylantenheime https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/7272622/?LISTPAGE=1213200
verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de
Freiburg: Tagesordnungspunkt zur Aufnahme von Flüchtlingen ist von Tagesordnung des Gemeinderats abzusetzen
Am 01.10.2020 verteidigte ich eine Rentnerin vor dem Amtsgericht Freiburg gegen den Vorwurf der Beleidigung einer Regierungspräsidentin. Meine Mandantin hatte dieser folgende e-mail geschrieben:
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin __ ___,
wie ich jetzt erfahren habe, finanzieren sie Flüchtlingen einen Luxusurlaub in der Jugendherberge. Für Wohnungslose bleibt alles beim Alten.
Herzlichen Glückwunsch für Ihre Menschenverachtung. Sie bestätigen damit Ihre treue Anhängerschaft zu
unserer Führerin Frau Merkel (siehe Art.65 Satz l GG). Denn wenn sie sagt, wir schaffen-das, scheuen Sie
keine Kosten und Mühen, Ihrem Befehl zu folgen.
Hitler wäre sicher stolz auf seine Nachfolger. Ebenso unser früherer Propagandaminister Goebbels. Sie sind
ja weiterhin erfolgreich dabei, seinem letzten Wunsch und Willen zu entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
___ _____“
Die Regierungspräsidenten erstatte sodann Strafanzeige und stellte Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft. Ihr werde Menschenverachtung und ein Handeln im Sinne von Hitler oder Goebbels unterstellt.
Nach Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Kripo-Staatsschutz erschien die Mandantin ohne Anwalt und machte nach Belehrung keine Angaben. Gegen den dann ergangenen Strafbefehl legte sie selbst Einspruch ein und wandte sich wenige Tage vor dem Gerichtstermin an Rechtsanwalt Dubravko Mandic. Dieser verfasst sogleich einen Einstellungsantrag unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit. Auszug:
„Die Beschuldigte äußerte sich auch hier kritisch über eine aktuelle politische Debatte und wollte grundsätzlich nur anmerken, dass es ihrer Meinung nach nicht angebracht ist einem solchen politischen Kurs zu folgen.
Zudem gilt zu beachten, dass Politiker in stärkeren Maßen intensivere Kritik hinnehmen müssen. Grundsätzlich sind Beleidigungen an Politikern dann gerechtfertigt, wenn sich ein politischer Kontext herstellen lässt (LG Berlin Beschluss v. 09.09.2019 zum Az. 27 AR 17/19) und sich die Äußerung mit den konkreten Umständen auseinandersetzt. Auch gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, dass Recht sich kritisch über die öffentliche Gewalt äußern zu können, ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen. Dies gilt auch, wenn sich die Äußerung vergleichend auf bekannte nationalsozialistische Machenschaften bezieht. Immerhin muss sich auch eine Richterin gefallen lassen, dass ihre Verhandlungsmethoden „stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“ erinnern würden. Jedoch begründen „historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis“ an sich nicht den Tatbestand der Beleidigung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019, 1 BvR 2433/17). Weiterhin überwiegt das Recht auf Meinungsfreiheit im politischen Kontext auch dann, wenn sich ein Bundestagsabgeordneter anhören müsse „Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“ Auch hier entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Bundestagsabgeordnete es hinnehmen müsse „als nationalsozialistischer „Superfunktionär“, mithin als ein gewichtiger Teil eines verbrecherischen Unrechtsregimes bezeichnet“ zu werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08. Februar 2017- 1 BvR 2973/14). Mithin stehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit auch Sachaussagen über bestimmte Aspekte des Nationalsozialismus ohne Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, sofern sich der Äußernde kritisch mit der Sachlage auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 04. November 2009, 1 BvR 2150/08).
Es geht der Äußernden hier erkennbar darum an der von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit Kritik auszuüben. Mithin darf nicht verkannt werden, dass die Beschuldigte lediglich das Handeln der Frau ___ aufgrund ihrer politischen Überzeugung kommentierte.
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin __ ___,
wie ich jetzt erfahren habe, finanzieren sie Flüchtlingen einen Luxusurlaub in der Jugendherberge. Für Wohnungslose bleibt alles beim Alten.
Herzlichen Glückwunsch für Ihre Menschenverachtung. Sie bestätigen damit Ihre treue Anhängerschaft zu
unserer Führerin Frau Merkel (siehe Art.65 Satz l GG). Denn wenn sie sagt, wir schaffen-das, scheuen Sie
keine Kosten und Mühen, Ihrem Befehl zu folgen.
Hitler wäre sicher stolz auf seine Nachfolger. Ebenso unser früherer Propagandaminister Goebbels. Sie sind
ja weiterhin erfolgreich dabei, seinem letzten Wunsch und Willen zu entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
___ _____“
Die Regierungspräsidenten erstatte sodann Strafanzeige und stellte Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft. Ihr werde Menschenverachtung und ein Handeln im Sinne von Hitler oder Goebbels unterstellt.
Nach Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Kripo-Staatsschutz erschien die Mandantin ohne Anwalt und machte nach Belehrung keine Angaben. Gegen den dann ergangenen Strafbefehl legte sie selbst Einspruch ein und wandte sich wenige Tage vor dem Gerichtstermin an Rechtsanwalt Dubravko Mandic. Dieser verfasst sogleich einen Einstellungsantrag unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit. Auszug:
„Die Beschuldigte äußerte sich auch hier kritisch über eine aktuelle politische Debatte und wollte grundsätzlich nur anmerken, dass es ihrer Meinung nach nicht angebracht ist einem solchen politischen Kurs zu folgen.
Zudem gilt zu beachten, dass Politiker in stärkeren Maßen intensivere Kritik hinnehmen müssen. Grundsätzlich sind Beleidigungen an Politikern dann gerechtfertigt, wenn sich ein politischer Kontext herstellen lässt (LG Berlin Beschluss v. 09.09.2019 zum Az. 27 AR 17/19) und sich die Äußerung mit den konkreten Umständen auseinandersetzt. Auch gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, dass Recht sich kritisch über die öffentliche Gewalt äußern zu können, ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen. Dies gilt auch, wenn sich die Äußerung vergleichend auf bekannte nationalsozialistische Machenschaften bezieht. Immerhin muss sich auch eine Richterin gefallen lassen, dass ihre Verhandlungsmethoden „stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“ erinnern würden. Jedoch begründen „historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis“ an sich nicht den Tatbestand der Beleidigung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019, 1 BvR 2433/17). Weiterhin überwiegt das Recht auf Meinungsfreiheit im politischen Kontext auch dann, wenn sich ein Bundestagsabgeordneter anhören müsse „Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“ Auch hier entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Bundestagsabgeordnete es hinnehmen müsse „als nationalsozialistischer „Superfunktionär“, mithin als ein gewichtiger Teil eines verbrecherischen Unrechtsregimes bezeichnet“ zu werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08. Februar 2017- 1 BvR 2973/14). Mithin stehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit auch Sachaussagen über bestimmte Aspekte des Nationalsozialismus ohne Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, sofern sich der Äußernde kritisch mit der Sachlage auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 04. November 2009, 1 BvR 2150/08).
Es geht der Äußernden hier erkennbar darum an der von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit Kritik auszuüben. Mithin darf nicht verkannt werden, dass die Beschuldigte lediglich das Handeln der Frau ___ aufgrund ihrer politischen Überzeugung kommentierte.
Aus der Gesamtbetrachtung der Äußerung und den konkreten Umständen ergibt sich, dass weder Hitler noch Goebbels als uneingeschränkte positive Leitfigur dargestellt werden noch Frau __ mit Ihnen gleichgestellt werden soll. Die Äußerung kann daher eindeutig als Meinungsäußerung angesehen werden und ist keine Beleidigung mit dem Ziel, eine Person herabzusetzen oder zu erniedrigen.
Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausstrahlwirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten immer diejenige zugrunde zu legen, die das Grundrecht am wenigsten einschränkt. Es ist gerade nicht die am meisten beleidigende Variante zugrunde zu legen.
Weiter ist bei Meinungsdelikten immer zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz gerade nicht bestimmte Meinungen verbieten möchte. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Meinungsfreiheit insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 <209>; 93, 266 <291>; 124, 300 <321 f.>
weiterlesen auf meiner Anwaltsseite:
https://www.meinungsfreiheit-anwalt.de/freispruch-nach-kritik-an-regierungspraesidentin-und-ns-vergleich/
Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausstrahlwirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten immer diejenige zugrunde zu legen, die das Grundrecht am wenigsten einschränkt. Es ist gerade nicht die am meisten beleidigende Variante zugrunde zu legen.
Weiter ist bei Meinungsdelikten immer zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz gerade nicht bestimmte Meinungen verbieten möchte. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Meinungsfreiheit insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 <209>; 93, 266 <291>; 124, 300 <321 f.>
weiterlesen auf meiner Anwaltsseite:
https://www.meinungsfreiheit-anwalt.de/freispruch-nach-kritik-an-regierungspraesidentin-und-ns-vergleich/
Anwalt für Meinungsfreiheit
Freispruch nach Kritik an Regierungspräsidentin und NS-Vergleich
Am 01.10.2020 verteidigte ich eine Rentnerin vor dem Amtsgericht Freiburg gegen den Vorwurf der Beleidigung einer Regierungspräsidentin. Meine Mandantin hatte dieser folgende e-mail geschrieben: Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin ____ _____, wie ich…
Helft mir etwas dabei meine Anwaltsseite Rund ums Thema Meinungsfreiheit bekannter zu machen und teilt den Beitrag https://www.meinungsfreiheit-anwalt.de/freispruch-nach-kritik-an-regierungspraesidentin-und-ns-vergleich/
Anwalt für Meinungsfreiheit
Freispruch nach Kritik an Regierungspräsidentin und NS-Vergleich
Am 01.10.2020 verteidigte ich eine Rentnerin vor dem Amtsgericht Freiburg gegen den Vorwurf der Beleidigung einer Regierungspräsidentin. Meine Mandantin hatte dieser folgende e-mail geschrieben: Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin ____ _____, wie ich…
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Mohamed Ali zu Rassenfragen
Nachdem die FPÖ auf ganzer Linie versagt hat, teile ich an dieser Stelle einen guten Artikel von Martin Sellner, der sich mit dem sogenannten Parlamentspatriotismus beschäftigt. Kann man sich auf jeden Fall durchlesen, wenn man sich für das allgemeine Parteiengeschehen von Rechts interessiert.
▶️https://sezession.de/63350/kritik-des-parlamentspatriotismus
▶️https://sezession.de/63350/kritik-des-parlamentspatriotismus
Sezession im Netz
Kritik des Parlamentspatriotismus - Sezession im Netz
Das Jahr 2019 war ein Wendepunkt des “Parlamentspatriotismus”. Seine Vertreter, namentlich die AfD und die FPÖ, tun jedoch so, als hätten sie den „Knall von Ibiza“ nicht gehört. Die Regierungsbeteiligung, die inszenierte Affäre und der…