Hallo Herr Hirt,
Sie schreiben man dürfe mich jetzt Nazi nennen.
Das ist nicht richtig. Gegen die Einstellungsverfügung habe ich Beschwerde eingelegt. Ich werde weiter gegen jeden vorgehen, der mich pauschal als Nazi beleidigt. Auch gegen falsche Berichterstattung werde ich vorgehen. Passen Sie den Artikel an!
Im Übrigen befremdet Ihre Berichterstattung. Sie versuchen parteiisch in die Wahl einzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Dubravko Mandic
Rechtsanwalt
https://www.badische-zeitung.de/afd-kreisverband-loerrach-unterstuetzt-dubravko-mandics-kandidatur
Sie schreiben man dürfe mich jetzt Nazi nennen.
Das ist nicht richtig. Gegen die Einstellungsverfügung habe ich Beschwerde eingelegt. Ich werde weiter gegen jeden vorgehen, der mich pauschal als Nazi beleidigt. Auch gegen falsche Berichterstattung werde ich vorgehen. Passen Sie den Artikel an!
Im Übrigen befremdet Ihre Berichterstattung. Sie versuchen parteiisch in die Wahl einzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Dubravko Mandic
Rechtsanwalt
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www.badische-zeitung.de
Freiburg: AfD-Kreisverband Lörrach unterstützt Dubravko Mandics...
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In der mündlichen, wie auch später in der schriftlichen Begründung des Urteil (AG Dortmund vom 2. November 2020, 733 OWi – 127 Js 75/20 – 64/20) ließ der Richter keine Zweifel, dass er selbst die verfügten Einschränkungen als medizinisch notwendig erachtet und die Coronapolitik der Bundesregierung ohne Abstriche verteidigt. Aber es sei für ihn nicht möglich, jemanden wegen einer Verordnung zu verurteilen, die nicht den Ansprüchen an die Gewaltenteilung in der Bundesrepublik genügt. Diese Gewaltenteilung und der Parlamentsvorbehalt seien eine Lehre aus dem Ermächtigungsgesetz im dritten Reich sei, bei dem mit immer neuen Verordnungen weiterregiert wurde (O-Ton in der mündlichen Urteilsbegründung). Zur Verdeutlichung, dass es seiner Meinung nach bereits zu Beginn der Pandemie parlamentarische Beschlüsse über die Verordnungen gegeben haben müsste, zitierte der Richter in der mündlichen Urteilsbegründung den berühmten Staatsrechtler Carl Schmitt: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“. Und über diesen Ausnahmezustand hätte bei der Corona-Pandemie eben nicht der Souverän, das Volk entschieden, das in einer parlamentarischen Demokratie durch die Parteien vertreten wird, sondern die jeweiligen Landesregierungen selber.
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausführlich dargelegt, um welch „schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Bürgerinnen und Bürger“ es sich bei dem verfügten Kontaktverbot handelt. Dieser ließe sich eben nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes stützen, wie es bisher von den Verordnungsgebern begründet wurde, da dieses Infektionsschutzgesetz primär gegen Kranke zu richten sei, nicht gegen die gesunde Bevölkerung. Darüber hinaus fehlt es der Norm § 12 CoronaSchVO bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit, da die Begriffe Zusammenkunft oder Ansammlung nicht hinreichend eindeutig definiert seien. Weiterhin wird im Urteil beanstandet, dass die bisherigen Formulierungen im Infektionsschutzgesetz zu allgemein seien, als dass darauf gefahrenabwehrrechtliche Verordnungen gestützt werden könnten, es würde sich vielmehr um eine Maßnahme handeln, die jeden Bürger im Staatsgebiet betrifft und eben nicht nur „Krankheitsverdächtige“ und „Ansteckungsverdächtige“, gegen die das Infektionsschutzgesetz Eingriffsmöglichkeiten vorsieht, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern: „In dieser Ausgestaltung werden Gefahrenprognose und Adressatenauswahl derart pauschaliert, dass sie als Grundsätze der Gefahrenabwehr gänzlich zu Gunsten einer allgemein gültigen und gänzlich abstrakten Einschätzung aufgegeben werden“. Abschließend wird im Urteil noch einmal der eingangs beschriebene, fehlende Parlamentsvorbehalt gerügt: „Eine in die Grundrechte derart tief eingreifende Regelung wie das hier in Rede stehende Kontaktverbot für alle Bürgerinnen und Bürger des Landes NRW hätte aber auch unabhängig von der Frage, ob ein solches auf § 28 IfSG gestützt werden kann, nicht im Wege der Rechtsverordnung durch die Exekutive erlassen werden dürfen, sondern war von vornherein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten“.
Weiterlesen hier:
https://www.meinungsfreiheit-anwalt.de/alle-corona-schutzverordnungen-rechtswidrig-das-dortmunder-urteil-ist-ein-paukenschlag-wenn-es-der-rechtsbeschwerde-stand-haelt/
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausführlich dargelegt, um welch „schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Bürgerinnen und Bürger“ es sich bei dem verfügten Kontaktverbot handelt. Dieser ließe sich eben nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes stützen, wie es bisher von den Verordnungsgebern begründet wurde, da dieses Infektionsschutzgesetz primär gegen Kranke zu richten sei, nicht gegen die gesunde Bevölkerung. Darüber hinaus fehlt es der Norm § 12 CoronaSchVO bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit, da die Begriffe Zusammenkunft oder Ansammlung nicht hinreichend eindeutig definiert seien. Weiterhin wird im Urteil beanstandet, dass die bisherigen Formulierungen im Infektionsschutzgesetz zu allgemein seien, als dass darauf gefahrenabwehrrechtliche Verordnungen gestützt werden könnten, es würde sich vielmehr um eine Maßnahme handeln, die jeden Bürger im Staatsgebiet betrifft und eben nicht nur „Krankheitsverdächtige“ und „Ansteckungsverdächtige“, gegen die das Infektionsschutzgesetz Eingriffsmöglichkeiten vorsieht, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern: „In dieser Ausgestaltung werden Gefahrenprognose und Adressatenauswahl derart pauschaliert, dass sie als Grundsätze der Gefahrenabwehr gänzlich zu Gunsten einer allgemein gültigen und gänzlich abstrakten Einschätzung aufgegeben werden“. Abschließend wird im Urteil noch einmal der eingangs beschriebene, fehlende Parlamentsvorbehalt gerügt: „Eine in die Grundrechte derart tief eingreifende Regelung wie das hier in Rede stehende Kontaktverbot für alle Bürgerinnen und Bürger des Landes NRW hätte aber auch unabhängig von der Frage, ob ein solches auf § 28 IfSG gestützt werden kann, nicht im Wege der Rechtsverordnung durch die Exekutive erlassen werden dürfen, sondern war von vornherein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten“.
Weiterlesen hier:
https://www.meinungsfreiheit-anwalt.de/alle-corona-schutzverordnungen-rechtswidrig-das-dortmunder-urteil-ist-ein-paukenschlag-wenn-es-der-rechtsbeschwerde-stand-haelt/
Anwalt für Meinungsfreiheit
Alle Corona-Schutzverordnungen rechtswidrig? Das Dortmunder Urteil ist ein Paukenschlag – wenn es der Rechtsbeschwerde stand hält
Es war eines von tausenden Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, mit denen derzeit die deutschen Gerichte wegen angeblichen Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnungen überzogen wurden. Vorgeworfen wurde drei jungen Männern, am Osterwochenende 2020 in Dortmund…
Mandić hört heute die aktuelle Folge der Fahne Schwarz - live
Forwarded from Die Schwarze Fahne
Wir reden jetzt über die Netflixgermanen:
▶️https://youtu.be/itN73vkvvfk
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DSF Kino: Barbaren
Ja, die Folge ist 40 Minuten lang. Ihr bekommt diese Woche noch mehr. Jetzt konsumiert und kommentiert.
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Kampfstellung in Kalkar bezogen 😎👌🏻💪🏻 Tino hält Grußworte. Ich überlege wie ich die Presse ausschließen kann. Die Welt soll nicht sehen wie wir uns mit der Maske selbst erniedrigen. #BPT#AfD #Bundesparteitag #Meuthenabschaffen #AlexanderWolfRücktritt #JoachimPaulmussauchweg
Live ticker vom Bundesparteitag der AfD Mandić Mediengruppe https://t.me/joinchat/AAAAAEciU4KflbUFIbYo9Q
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Volksanwalt Mandic - Anwalt für Meinungsfreiheit
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Bitte immer so filmen, wenn ich meine Attacken pfostiere