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Markus Haintz auf X: "Das Orchester des öffentlich-rechtlichen Rundfunks feiert, dass die AfD durch den Softwarefehler nun doch keine #Sperrminorität nach den #Landtagswahlen in Sachsen erreicht hat, ein Sitz fehlt. Die Demokratie ist gerettet. Wer von Betrug/Manipulation spricht, soll nach Nordkorea."
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"Matthias Berger - weiter OB in Grimma oder Landtagsabgeordneter?
[...]
Verzichtet Berger, könnte Landesvorsitzender Weidinger nachrücken
Entscheidet sich der 56-Jährige gegen den neuen Job in Dresden, dann würde der zweite Kandidat auf der Landesliste der Freien Wähler automatisch nachrücken. So sieht es das Sächsische Wahlgesetz vor. Listenplatz zwei hält Landesvorsitzender Thomas Weidinger. Der Rechtsanwalt wohnt in Zwenkau und hatte im Wahlkreis Leipzig 7 kandidiert." (MDR)


Kommentar: ich bin jetzt endlich dazu gekommen, das sächsische Wahlgesetz zu lesen. Die Regelung bezüglich des Nachrückens ist eindeutig.
Sollte Matthias Berger von den freien Wählern auf sein Mandat verzichten, rückt der Nächste auf der Liste der freien Wähler nach. Erst wenn kein Kandidat mehr übrig wäre, würde das Mandat nicht besetzt werden, das kann man ausschließen. Die #Sperrminorität für die AfD ist daher in Sachsen nicht gegeben, da ein Sitz fehlt. Hervorhebungen im nachfolgenden Gesetzestext durch mich.

§ 47 Sächsisches Wahlgesetz

Berufung von Mandatsnachfolgerinnen und Mandatsnachfolgern sowie Ersatzwahlen
(1) 1Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste in der dort am Wahltag festgeschriebenen Reihenfolge derjenigen Partei besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. 2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. 3Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 4Die Feststellung, wer als Listennachfolgerin oder Listennachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. 5§ 41 Absatz 3 und § 44 gelten entsprechend.

(2) 1War die oder der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Wahlgebiet keine Landesliste zugelassen worden war, so findet im Wahlkreis eine Ersatzwahl statt. 2Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. 3Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. 4Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. 5Den Wahltag bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. 6§ 40 Absatz 2 und § 44 gelten entsprechend.
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